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6. Kapitel: Die CcusurverlMtnisse.
solcher Einschränkung schon im Dezember desselben Jahres zurückgezogen;im März 1741 wurde die Ccnsur eiller in die Staatssnchcn einschlägigenManuskripte angeordnet: wnS Verwaltung nnd Politik betraf, suchteFriedrich Buch und Zcituug ebenso zu überwachen, wie es allgemein derBrauch war. Die Ecusurvorschriftcn waren im übrigen die gewöhnlichen;ein Befehl vom 30. September 1742 verbot den Berliner Buchdruckern,Bücher ohne Eensur zu drucken, ein Verbot vom 3. April untersagte dieDebiticrung „gottloser und ärgerlicher Bücher". Man befand sich aberin der That im Zustande der Ecnsurlosigkeit; unerfreuliche Vorkomm-nisse waren unvermeidlich — Rüdiger kam 1747 wegen Drucks einerrcligionsfeindlichcn Schrift auf sechs Mouate nach Spandau ; und sowar man auf Reorganisation der „ehemaligen seit einiger Zeit in Ab-gang gekommenen Büchcreensnr" bedacht: am 11. Mai 1749 erschiendas „Allgemeine Ccnsurcdikt", das bis zu Friedrichs Tode in >craft ge-blieben ist; es wurde nur, nachdem bis dahin häufig über die Unord-nung bei der preußischen Ccnsur geklagt worden war bei der dieBücher von einem au den andern Zensor gewiesen wurden, die Verlegerbei nachträglichem Verboten nicht wußten, an welchen sie sich zn haltenhatten, zuletzt z. B. für moralische Schriften überhaupt keiner die Zensurüberuehmeu wollte, sodyß manche Verleger deshalb lieber außer Landesdrucke» ließen, durch Ministerialvcrordnung vom 1. Juni 1772 näherfür die Behörden bestimmt. Von je einem Gelehrten wurden die juris«scheu, historischeu, philosophischen und theologischen Schriften ecnsiert,soweit sie nicht von Universitäten und der Berliner Akademie herausgegebenwurden, die politischen Schriften gehörten zur Ecnsnr des auswärtigenDepartements, kleine Gedichte uud ähnliche Flugschriften unter die Auf-sicht der Magistrate und Regierungen. Der Anstoß ging vom Justiz-ministerium anö; Friedrich gab seine Einwilligung mit der Erinnerung,daß „vernünftige Männer" zu Ccnsorcn bestellt würden, durch die „ebennicht alle Kleinigkeiten nnd LaMkellW rslsvirvt und nnfgemutzet"würden. Dem entsprach der Wortlaut des Ediktes, das nicht beab-sichtigte, „eine anständige und ernsthafte Untersuchung der Wahrheit zuhindern" (Z 10), und nicht nur dieser, sondern vor allem die that-sächlichc Handhabung des Gesetzes. Der Buchhändler kannte die libe-ralen Grundsätze seines großen Königs so wohl, daß er sich daran ge-wöhnen tonnte, die Manuskripte der Eensur gar nicht erst vorzulegen.