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6. Kapitel: Tic Cnlsurverhältnissc.
schriftcn, Zeit- u»d Gelegenheitsschriftcn, Bibliotheken, pädagogischenSchriften und alle dergleichen Broschüren, philosophischen und moralischenInhalts eben sowohl als die großeru theologischen und moralischen Bücher".Diese Ecusurübuug inhaltlich und formell geht aus dem Verbote der inBiestcrs Berliner Monatsschrift erscheinenden Kantschcn Abhandlung:„Die Religion innerhalb der Gränzcn der bloscu Vernunft" (179^)und Biesters Protest hervor, in dem es heißt: daß man „Gesetze be-folgen, und unch Gesetzen gerichtet werden solle, welche man nicht kenne";und endlich daraus, daß der Staatsrat das Verbot bestätigte. So starkwar der Druck, der sich auf die preußische Denkfreiheit legte, daß die„Allgemeine deutsche Bibliothek" nach Kiel auswanderte, die BerlinischeMonatsschrift, deren Aufklärungsbestrebungcu allerdings sehr weit gingen^,1791 nach Jena übersiedelte und später in Dessau erschien. Im Juli1794 haben die Bertiner Buchhändler und Buchdrucker der Kur-märkischcn Kammer noch so manche Gewalttätigkeit der Hillmer undHermes geklagt. Der Druck einer Abhandlung wurde wegen der An-gabe untersagt: daß „viele Philologeu die Stelle 1. Joh. v. 7. für uu-ächt gehalten" hätten, der Druck einer anderen: „Darf ein Protestantdie Vertilgung des i>atholieismus wünschen?" nnr unter der Bedingunggestattet, daß eine vom Ecnsor aufgesetzte lange Anmerkung und Mirohne den Namen des Zensors mit abgedruckt wurde, der Druck der„Urcmia" des Detmolder General-Superintendenten Ewaldt, in der sicheine Abhandlung Lavaters über die Vielseitigkeit Gottes befand, wurdeuutersngt, weil der Verfasser „nicht die rechte Meinung von Gott "hatte; in den in Berlin gedruckten Predigte» Koscgartcns wurden ver-schiedene Stellen gestrichen uud andere dafür eingesetzt. Zu Ende desJahres 1791 erging nun das kaiserliche Schreiben, das dm Reichs-ständen wirksame Maßregeln gegen die aufrührerischen Schriften undGrundsätze vorschrieb. Es war die Veranlassung zn einer außerordent-lichen Verschärfung des CensurcdiktS; uuterm 4. Februar 17W erteilteder ^öuig den Ministerien folgende Direktiven für die Behandlung„vornehmlich" des Berliner Buchhandels: zehnjährige Fcstungsarbcitallen Buchdruckern und Buchführern, die „dergleichen Schriften" druckenoder verkaufen würden; Verkauf keiner von der Messe oder sonst einge-sandten Schrift, ehe sie nicht Eensur passiert habe. „Ich werde überdiesen Punkt keine Einwendungen annehmen, als wenn der Buchhandel