Preußische Ceusur unter Friedrich Wilhelm II.
dadurch leiden würde; dcmi dem Übel muß gesteuert werden, und wennauch der Buchhandel zu Grunde ginge/" Dazu kam das Verbot derl^othaischcn Gelehrten Zeitung und der Jenaischcu Allgemeinen Littera-tur-Zeituug in sämtlichen preußischen Landen. In umfänglichen Gut-achten führten das General-Direktorium, das Justiz-Departement, dasgesamte Stantsministcrium, in Spezialgutachtcn die Minister von der Neckund Graf von Hoym aus: daß „die vorhabende neue Ccnsur-Anstaltuud Strenge weder uothwendig, noch zuträglich und zu Erreichung dergeäußerten Absicht würcksam, vielmehr dem wahren Staats-Jntcresse inaller Absicht schädlich sein" würde, daß zn der beabsichtigten Einführungeiner solchen ungewöhnlichen Ecnsurstrcnge „zwar eine dem Staate sonützliche Haudelsdraue^ö . . . ruinirt, jedoch aber die Absicht, alle nach-thcilig gehaltene Bücher zurück zu halten, und der Kcnntuiß der Ein-ländcr zu entziehen, nicht erreicht werde". Eine KabincttSordrc vom21. Februar 1792 erklärte darauf mit zorniger Schärfe: der Honig sei„äußerst verwundert, daß man den Flor des Buchhandels auf den Ber-kauf unzulässiger Schriften gründen wolle". Indessen hielt er ausdrück-lich fest nur: die Fcstungsstrafc für alle Bulletins (geschriebenen Zeitungen)und das Verbot der Gothaischen Gelehrten Zeitnng.
Die Macht der Examiuations-^ommissiou wuchs weiter und weiter,ohne daß zum Teil die Ministeriell selbst ihre Gesetze kannten. Im März1794 erwirkte sie den königlichen Befehl, daß die Berliner Buchhändlerihnen regelmäßig die halbjährigen Verzeichnisse ihrer Verlags- uud Kom-missionsnrtikel zuzustellen und auf Verlangen Bücher „besonders" aus demtheologischen oder philosophischen Fache zur Durchsicht zu verabfolgen hätten.Am 17. April 1794 erhielt der Großkanzler die königliche Verfügung,auf Antrag der Kommission unverzüglich das Verbot der „Allgemeinendeutschen Bibliothek " als eines „gefährlichen Buches gcgeu die Christ-liche Religion" in ganz Prcußcu zu verordne», sowie die Kommissionungesäumt aufzufordern, ihm eine Liste aller nach ihrem Urteile schäd-liche Priuzivicn wider Staat und Religion enthaltender Bücher undSchriften zu übergeben und diese „ohne Anstand" nnd „ohne die mindesteNachsicht" zu beschlagnahmen. Der Befehl verordnete endlich, die Eeusur„überhaupt strenger als wie bisher" zu handhaben, worauf durch Ver-ordnung vom 26. April 1794 in ganz Preußeu die größte Wachsamkeitauf alle deu Grundsätzen der Religion und der Staats- und bürgerlichen