Preußische Censur unter Friedrich Wilhelm II.
417
Hermes, die schon manche gangbare Vcrlagsartikel von Berlin ver-scheucht, andere, wie das Journal für Gcmeingeist, vernichtet hätte, undüber die den Buchhandel, wenn er den daraus entstehenden unvermeid-lichen Kontraventionen ausweichen wolle, zur Aufgabe des Handels mitauswärts gedruckten Büchern zwingende Verordnung vom 26. April 1794.Die Kurmärkische Kammer erklärte, daß die Fortschritte des preußischenBuchhandels lediglich der Wohlthat einer wenigstens gemäßigten Ccnsurzuzuschreiben seien, „indem dieser Handel von Seiten des Staats aufandere Weise nicht unterstützt worden". Sollte der König „eine all-gemeine Preß-Frciheit, wodurch Aufklärung im besten Sinn genommen,befördert, Aberglaube uud Unterdrückung besiegt, und der Flor des fürden Staat so wichtigen Buchhandels ganz unbezweifclt hergestellt uudvermehrt werden" könne, „in Rücksicht des damit etwa zum Theil ver-knüpften Mißbrauchs nicht zu »erstatten geruhen wollen, ungeachtetdieser . . . vou dem großen Nutzen, den der gute Gebrauch dem gemeinenWesen gewährt, unendlich überwogen" werde, so müßten doch jedenfalls„zur Vermeidung des gänzlichen Ruins des Buchhandels" die bestehendenund in Aussicht genommenen Verfügungeu auf das wesentlichste ein-geschränkt werden. „Es scheint uns kein richtiger Weg zu sein, dieRationeu durch Unwissenheit zur Ordnung und Gehorsam führen zuwollen. Die Preußische Staats Einrichtung bedarf dieses Weges nicht."Ebenso sprachen sich die Ministerien aus. Das Generaldirektorium er-suchte den Großkanzler, dem Könige die „änßcrste Schädlichkeit undZwccklosigkcit der beabsichtigten strengen Masregcln in Absicht der Ccn-sur und des Buchhandels" vorzustellen, und den Staatsrat, „jene ver-langte unnatürliche und zweckwidrige, ja selbst gesetzwidrige Einschränkung,der Druck- und Ättcratur-Freihcit, nicht zn genehmigen". Im Staats^rat wurde auf Suarez' Vortrag hiu die Aufhebung des Verbots der„Allgemeinen deutschen Bibliothek " und eine beruhigende Erklärung an denaufgeregten Buchhandel beschlossen: das Circular vom 21. April sei keiuGesetz, sondern nur eine nähere Bestimmung von Paragraph 10 des Censur-editts (der nur von vorsätzlicher Kontravention oder doch strafbarer Unvor-sichtigkeit beim Einbringen auswärts erschienener Schriften sprach), derenHandhabung selbstverständlich dem „vernünftigen und pflichtmnßigen Er-messen des Nichters" überlassen bleibe. Wohl dagegen bestätigte derStaatsrat auf Vortrag desselben Suarez die regelmäßige Eiulicfcrung der
Geschichte des Deutschen Buchhandels. III. 27