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6. Kapitel: Die CensurverlMnissc.
Natur der Sache nach überhaupt nicht bedürfend, zur Zufluchtsstätte vonSchriften wurden, die sie selbst am wenigstens betrafen und sie selbstam wenigsten zu fürchten hatten. Vor allem übte aber auch das dritteder drei großen norddeutschen Staatengebictc, Kurbraunschweig-Hannover,die größte Liberalität. „Von Beschränkung der Preßfreiheit", schreibtein in ihm lebender Autor im Jahre 1793, „von verbotenen oder kon-fiszierten Büchern, von Untersagung sreimüthigcr Reden über Staats-angelegenheiten u. f. w. habe ich in den beiden Staaten, so lange ichMitbürger derselben war und bin, nicht einmal reden hören; und ichselbst habe bei einer sehr lebhaften Freimütigkeit und sorglosen Offenheitnie irgend eine Unannehmlichkeit voll meinen Obern erfahren."""Natürlich ist das nicht ganz wörtlich zu nehmen; Verbote und Kon-fiskationen kamen hier wie überall vor (z. B. 1778 Lcssings „Von demZwecke Jesu uud seiner Jünger""', 1799 Uchtes und Niethammerswohlbekanntes Philosophisches Journal"^, auch mit SchlözerS Journalhat ja Hannover dem Andrängen anderer Staaten auf Unterdrückungendlich nachgegeben). Aber die hannövcrsche Prcßfreiheit war eine all-gemein bekannte und genannte Tatsache, und die Blätter konnten beiSchriften wie Nebmanns Übersetzung der Rede Robespierres über diepolitische Lage in Europa , die in den hannoverschen Landen nicht ver-boten wurde, darauf als auf neue Beweise der hier herrschenden Lehr-und Denkfrcihcit hinweisen.^ Jahre 1796 wurden vom hannover-schen Ministerium nur zwei Bücher verboten, Nebmanns „Haydeblüm-chen" und „Der politische Thicrkrcis, oder die Zeugen unserer Zeit"von Huergclmer. Hielten sich die Verbote auch nicht immer in soengen Schränke», so geben sie doch niemals zu Verwunderung Anlaß; imJanuar 1799 wurden z. B. verboten: Neuestes graues Ungeheuer, Derpolitische Thierkcis, Das Chamäleon, Obskurantcu-Almanach, SathrischcrAlmanach. In Braunschweig -Hnnnovcr bestanden geordnete Censurverhält-nisse (Reskript vom 30. September 1779, Verordnuug vom 2. Januar1799); dagegen bestand z. B. in Hamburg , von der Censur der Zeitungendurch eiucn Syndikus abgesehen, bis zum Jahre 1819 überhaupt kciue Cen-sur; die Buchdrucker und Buchhändler wurden nur (so Ratskonklusum vom24. September 1764) verpflichtet, ihnen verdächtig erscheinende Schriftendurchzusehen oder von jemanden auf ihre Gefahr durchsehen zu lassen und sienach Befinden an die Herren der Weddc oder an die Prätoren abzuliefern,