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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
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6. Kapitel: Die Censurverhältnisse.

Wasser und Brot, Landesverweisung und Besscrungshaus nicht sparsamwar, und über Zuchthaus, Geldstrafen bis zu 1000 Reichsthalern undlebenslänglicher Festungshaft bis zur Todesstrafe ging. Da alle insJustizwescn einschlagenden Schriften an die Königlich Dänische Kanzlei undalle Zeitungen, Journale, periodischen Blätter und Schriften unter 34(resp., wenn es sich um Stücke eines Ganzen handelte, 24) Bogen, undzwar ebenfalls vor Versendung und Verkauf, dem Polizcimeistcr vor-zulegen waren und dem Polizcimeistcr von Kopenhagen einbesondererGehülst" bestellt wurde, um alle erscheinenden Schriften durchzugehen,so schlugen die deutschen Buchhändler vor solcher Preßfreiheit drei Kreuzeund freuten sich ihrer Eensur, bei der mau doch wenigstens nicht, wiebei der dänischen Polizeimcister und Kanzlei waren ja nichts anderesals Ceusoren und Obercensnrbehöroc vorher schon den Druck zuwagen gehabt habe. Die Verordnung galt aber nicht für dieHerzog-tümer und Teutschen Lande nebst der Stadt Altona "; für diese ergingein Reskript des Altonacr Obcrpräsidiums vom 1. November 1799, indem die städtischen Behörden angewiesen wurden, Drucker, Verleger undnach Umständen Verfasser unter der Hand nachdrücklich zu verwarne»und allem Mißbrauch der Schrcibfrcihcitdurch Inhibition, Beschlagdes schon Gedruckte», und wenn es nöthig sein sollte, provisorische Ver-haftung der Widerspenstigen und Strafbaren, sofort Einhalt zu thun",uud davon an die Behörde zu weiterer Verfügung zu berichten."''

In dein andern nördlichen Gebiete, wo weite und zusammen-hängende Strecken deutscher Kultur unter frcindem Szepter standen, inden russischen Ostseeprovinzen unter Katharina II. (17^2

9<>) mit den Censurzustä'ndeu im ganzen zufrieden. Kirchliche unddie griechische Religion betreffende Schriften unterstanden in Rußland der Zensur des Syuods oder eines Bischofs, alle übrigen (mit Aus-nahme derjenigen der kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, die ecnsur-frei waren) derjenigen der Polizeiämter. In den Ostsccprovinzen hattenaber die Städte auch hierin vielfach eine gewisse Autonomie; in Riga censiertedie am Orte erscheinenden Schriften der Magistrat, die aus dein Aus-lande kommenden der Pastor priumrius.Es ist keine Spur in unsererGeschichte", schrieb 1798 Liborius Bergmann über die humane undrasche Erledigung der Rigaischen Eensurgeschäfte,daß ein solcherCensor das Amt eines Inquisitors exercicrt habe, ja späterhin wußte