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7. Kapitel: Nachdruck und Verlagsrecht.
Die Ganzschc Vorstellung zeigte den Schaden des Nachdrucks für Buch-handel, Littcratur und Publikum; sie zeigte zweitens die Beträchtlichkeitdes deutschen Buchhandels; sie schätzte, daß durch den Buchhandel desreichsständischcn Deutschlands jährlich zwei Millionen Gulden «annähernd10 Millionen Mark heutigen Geldes) in Umlauf gesetzt würdcu. DieForderung, für die er im Rainen der deutschen Buchhändler kämpfte,gründete Ganz auf drei Sätze: Buchprodnktion, Buchdruck und Buch-handel sind eine wahre Kommerzial- und Polizeisachc, anvertraut undanklebend der landesherrlichen Oberaufsicht; der Landesherr ist verbunden,jeden Bürger seiner Staaten bei dem ungckränktcn Besitze seines Eigen-tums zu schlitzen, folglich auch den Schriftsteller und „dessen unzertrenn-lichen Gehülfcn", den Buchhändler; dieser Schutz kann nicht anderswirksam sein, als wenn der Fürst das Eigentum des Buchhändlers auchdes benachbarten Staates in seinem Lande nicht kränken läßt. Es istdeutlich, daß sich Ganz damit das ganze Privilcgicnwcsen abgeschafftdachte, das kaiserliche voran — das Reservat, „das kein Fürst im Reicherespektiert, und das die geringste Reichsstadt nur schwach befolgt, unddas keinem Buchhändler was hilft, und Alten schadet".^ Gründlich undnachdrücklich endlich führte Ganz aus, daß diese Sätze „mit der deutschenNeichsverfassung übereinstimmten uud in Wahlkapitnlation und Rcichs-gcsctzen implicite enthalten seien", und daß vom Reichstag keine Hilfezu erwarten sei, sondern einzig beim Kurfürstenkolleg. „Können Fürstendes Reichs Ihre wichtigste Angelegenheiten weder in Vortrag noch Be-ratschlagung bringen; wird bcy Domkapiteln, die Hülfe suchen, erst dieFrage aufgeworfen, ob ein Privatmann, oder ein Corps von Privatenauch in dem Reichstag occurrircn könne? welches Schicksal wird dasInteresse eines Corps von Plebejern allda haben, zmnal da mancheFürsten und andre Stände, besonders viele der löblichen Reichsstädte,den Nachdrucken: zu Fürsprechern dienen werden?"
Gleich nach seiner Thronbesteigung, noch vor der Einleitung derGanzschen Bewegung, suchten die Klagen über den Büchcrnachdruck vorLeopolds Thron zu gelangen. Unter dem 23. März 1790 reichteArchcnholtz eine neue Bittschrift ein. Am 12. Juli erhielt die Hofstclleein königliches Handbillct, in dem sie aufgefordert wurde, dem Mon-archen Mittel und Wege zur wirksamsten Steuerung des Nachdrucks,dieser „litterarischcn Frcybenterei" — so der eigene Ausdruck des Königs