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7. Kapitel: Nachdruck und Verlagsrecht.
Zeugnis der Wiener Buchhändler Grösser und Stahe!; flehentlich bittendie Leipziger, sich durch die Künste und Beschuldigungen österreichischerNachdrucken denen sie freilich nicht höflich Hütten begegnen können, undunordentlicher österreichischer Buchhändler, die den Kredit in Leipzig ver-loren hätten, nicht irre machen zu lassen. Die Nachdrucker hatten in-zwischen ebenfalls eine Vorstellung eingereicht; Leopold ließ sie un-beantwortet und befahl der Hofkanzlei Beschleunigung der Angelegen-heit, und die Entscheidung erfolgte während Leopolds Abwesenheit vonWien (die Verordnung ist vom Erzherzog Franz signiert) schon am23. August. Sie besteht darin, daß von einem Nachdrucksverbot zwarnicht die Rede ist, aber doch verordnet wird, den ausländischen Schrift-stellern, nachdem Österreich ein halbes Jahrhundert hindurch auf nicht-österreichische Werke überhaupt keine Privilegien verliehen hatte, fürWerke von einigem litterarischen Werte auf ihr Ansuchen unentgeltlichPrivilegien zu erteilen/ Daß dieses Zugeständnis auf die Leipziger Eingabe zurückzuführen ist, erscheint bei der Kürze der Zeit zwischen demDatum der Leipziger Eingabe und der Wiener Verordnung zwar zweifel-haft, ist aber nicht ausgeschlossen; auf jeden Fall sah mau in Wien die Leipziger Eingabe als durch die Verordnung vom 23. August erledigtan, wie die Zuschrift vom 16. Dezember 1790 beweist, in der den Leip-zigern die genannte Entschließung von Wien aus mitgeteilt wurdet
Inzwischen war der Nachdrucksfrage ihr Platz in den Verhand-lungen des Wahlkonvents gesichert. Sie kam zur Sprache in der neuntenHauptkonferenz, am 30. August 1790, bei Artikel VII, Z 1. Mainzschlug den Zusatz vor: „Insonderheit wollen Wir den für Deutschland wichtigen Buchhandel nicht ausser Acht lassen, sondern das abgedachteReichsgutachten auch darüber erstatten lassen, wiefern dieser Handlungs-zweig durch die völlige Unterdrückung des Nachdrucks, und durch dieHerstellung billiger Druckpreise von dem jetzigen Verfall zu retten sey".Dies also die Sätze, in denen zum ersten Male von einer Abstellungdes Nachdrucks schlechthin durch Neichsgesetz die Rede war. Es ist dieAnsicht der gemäßigtern Strömung, die darin zum Ausdruck kommt, unddie, Ganz' Bemühungen ungeachtet, im Wahlkonvent die herrschendewar: lein sofortiges Nachdrucksverbot, sondern Erstattung eines Reichs-gutachtens; und kein Nachdrucksverbot, ohne nach rechts und links zublicken, sondern nur in Verbindung mit Erwägung von Maßregeln zur