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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
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Der Nachdruck in der WalMpitulntwu Leopolds II.

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Garantie gegen Prcisübersctzung, wenn Zaum und Zügel des Nachdrucksfehlten. Sachsen, seine gute Erziehung nicht verleugnend, wünschte dieStreichung der Worte:und durch die Herstellung billiger Druckprcisc";der Staat Friedrichs des (Großen votierte, daß die Polizciobsorgc inAnsehung des Buchhandels und Druckwescns ganz dein Landeshcrrn über-lassen bleibe, vom Reiche aus aber sofort aller Nachdruck verboten werde.Beide wurden überstimmt; Brandenburg gab zu Protokoll, es müsse sichÜVIg.M'n gefallen lassen, stelle aber anhcim, ob nicht durch ein Kollcgial-schreibcn die baldige Beförderung dieses Gegenstandes noch zu empfehle»sein möchte. In den Kommentatoren der Wahlkavitnlation hat das Ver-halten der Bnchhündlcrwelt den Eindruck hervorgerufen, als wenn ihreLauheit und Flauheit daran Schuld gewesen sei, daß es zu einem solchennicht gekommen ist. Crome ist überzeugt, daß, wenn sich einige sächsischeBuchhändlerin Person" mit einigen andern aufgeklärten und. patrioti-schen Buchhändlern zur Wahlzeit vereinigt hätten, sie auf jeden Fallin dieser Weise auf die Angelegenheit hätten einwirken können. Jaso sehr befremdete das im ganzen passive und wenig wagemutige uudopferfreudige öffentliche Hervortreten des Buchhandels, daß man einegewisse versteckte Absicht dahinter argwöhnte;diese Thatsachcn mögendenn einen Fingerzeig geben, was die Litteratur und die Gelehrtenvon dieser Seite zu erwarten haben", sagt Crome. ^

Die Männer der äußersten Linken, wie Knigge und Krause, warennatürlich mit dem Gedanken einer rcichspolizcilichcn Aufsicht über dieBüchcrprcisc unter der Voraussetzung der Unterdrückung des Nachdruckssehr einverstanden, wenngleich auch sie sich der Schwierigkeit der Durch-führung bewußt waren; Krause sprach sich für den Fall ihrer Unmög-lichkeit für die Beibehaltung des Privilegs und eine Beschränkung der und zwar nicht vcrlüngerbaren Privilcgfrist auf nur zwei Jahre,mit andern Worten also für eine zu erkaufende Schutzfrist von zweiJahren aus. Das ein Ncichsgesctz gegen den Nachdruck zu nennen, warfreilich eigentümlich gcnng.^ Ein Ersatz für das prcisrcgulicrendc Mo-ment des Nachdrucks wurde indessen in ziemlich weitein Umfange fürwünschenswert, ja notwendig gehalten; und die Forderung einer meistziemlich kurz bemessenen Schutzdauer wurde dabei stark und deutlich laut.

Vor den Reichstag gekommen ist die Nachdrucksangelegcnheit natür-lich noch weniger als die Ecnsurvorlage.