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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
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7. Kapitel: Nachdruck und Verlagsrecht.

Inzwischen entstand aber eine Rechtsschutzgcsctzgcbnng, nach Geltungs-bereich, Promulgation, Aufbau und Inhalt des Gesetzes grundverschiedensowohl von dem geplanten Rcichsgesetze, als auch, in den drei letztemHinsichten, vom vielberusenen kursächsischen Dezembermandat: kein Reichs-,sondern ein Territorialgesetz, keine Spczialverordnung, sondern zumersten male überhaupt der Abschnitt eines ganzen Gesetzbuches, be-stehend nicht in einem Nachdrucksverbot, sondern einer Rechtsschutzgesctz-gebuug, ausgehend von dem Begriffe des Verlagsrechts.

Ein von Scharnhorst im Jahre 1793 unterschriebener Verlags-vertrag der Verlag war die Helwingsche Buchhandlung zu Hannover -besteht aus folgenden drei kurzen Punkten: 1) Honorar pro Druckbogen1'/-, Pistole (1 Pistole 5 Rthlr. sächsisch); 2) Druck ebenso, Papierbesser als bei ScharnhorstsMilitärischem Taschenbuch", Drucklegungnicht in Lemgo ; 3) je 10 Gratiscxemplare auf Druck- und auf Schreib-papier." Ein solcher Vertrag zeigt den durchschnittlichen Vcrlagsvertragdamaliger Zeit. Die gewöhnlichste Art des Verlagsvcrtrags, sagt imJahre 1794 der Leipziger Buchhändler Gräff^, diegewissermaßendurch die Länge der Zeit Regel, und durch die fast allgemeine Aus-übung Gcwohnhcits Recht" geworden sei, sei die, daß der Autor ohneirgendwelche weitere Bedingungen und Vorbehalte nur ein bestimmtesBogcnhonorar nnd eine Anzahl Freiexemplare verlange. Und Gräsffährt fort: auf Grund dieses Vertrags veräußere und verliere der Ver-fasser vollstäudig das Eigentum an seinem Werke. Das Geschäft seiein einfaches und glattes Kaufgeschäft. Der Verfasser hat seiuen Besitzverkauft, der Verleger ist seil? schlechthin unumschränkter Eigentümergeworden. Judessen sei es allerdings nicht Rechtsverbindlichkeit, aberauch nicht nur Billigkeit, sonderngewissermaßen Pflicht", dein Ver-fasser bei jeder neuen Auflage, gleichgültig, ob sie verbessert und ver-mehrt sei oder uicht, einverhältnismäßiges" Honorar zukommen zulassen.

Eine ganze Reihe aus jenen Jahrzehnten vorliegender Verlagsver-träge zeigt, daß für das buchhändlerischeGewohnheitsrecht", das eshier zu zeichnen gilt, selbst mit dem letztern Zugeständnis (gleichgültigob verbessert und vermehrt oder nicht) schon zu viel behauptet ist.Wurde nämlich im Vertrag eine Bestimmung über nachfolgende Auf-lagen getroffen, so war die Regel, daß ein Honorar nur für wesent-