Verlagsrechtliches Herkommen. 449
lichc Verbesserungen, Veränderungen, Zusätze und für die den Umfang derersten Auflage vergrößernden Vermehrungen zugebilligt wurde, und zwarfür ersteres in halber, für letzteres in gleicher Höhe des Bogcnhonorarsder ersten Auflage. Mit andern Worten: der Verfasser als solchererhielt für die neue Auflage nichts; er erhielt für Zusätze und Vermeh-rungen ein Honorar, wie man es auch einem Dritten hätte bezahlenmüssen. Sehr sauber und exakt sprechen dies die Verträge zuweilenselber aus. Bei einer neuen Auflage, heißt es in einem Verlagsver-trage zwischen dem Verleger Joh. Ambrosius Barth in Leipzig und deinSchriftsteller C. F. I. Hentschel in Halle vom Jahre 1793, bekommtder Verfasser die Hälfte des Honorars, aber nur, wenn er nötige Ver-besserungen anbringt; thut er das nicht, setzt der peinliche Verleger hinzn,so hat er bloß „als Verfaßer" auf nichts Anspruch.^
Wie es bei einem solchen Gewohnheitsrechte und bei solchen Ver-trägen mit dem Anrechte des Verfassers auf das, was das Werk seinesGeistes an Ertrag hergab, dann stand, wenn ein Vertrag nicht vorlag,ist klar. Und der schriftliche Verlagsvertrag war durchaus nicht dieRegel. Allerdings sind uns zahlreiche Vertrüge erhalten. Ob aber inden Tausenden von Fällen, in denen sie uns nicht vorliegen, die Ver-träge verloren sind oder nicht abgeschlossen wurdeu, dafür müssen wir unsaus das Zeugnis der Zeitgenossen verlassen. Goethe sagt im Jahre1824: „An einen Contract für die Zukunft war vor fünfzig Jahrennicht zu denken".^ Nicolai erklärte sich, im Jahre 1790, ganz ähnlich;wenn wir dabei die Sprache des Verlegers in die des Schriftstellers über-setzen, so war es die Abneigung des Geistesarbeiters gegen alle Geschüfts-trämcrei und zugleich ein Gefühl des Argwohns, dabei jedenfalls den Kürze-ren zu ziehen. Schriftlicher Vertrag in allen Fällen, sagt Nicolai, dassei in der Praxis schwer durchführbar. Der Buchhändler werde allerdingsauf Verlangen stets dazu bereit sein; die meisten Gelehrten, und besondersdie berühmten Schriftsteller, seieu aber zu dergleichen Förmlichkeiten schwerzu bringen, nach seiner dreißigjährigen Erfahrung uutcr zehn nicht einer.Die Schriftsteller seien in Geschäften so vielfach unordentlich, mancheeigensinnig. „Manche mögen auch gern eine Hintcrthür offen behalten,wenn sie Vorschüsse bekommen u. dgl. Ich weiß gewiß zehn Fülle gegeneinen, wo über den Verlag und über die Bezahlung den Buchhändlernvon Schriftstellern Unrecht gethan worden, als umgekehrt."^
Geschichte des Deutsche» Buchhandels. III. 29