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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
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7. Kapitel: Nachdruck und Verlagsrecht.

stehendes Recht des Produzenten; und groß genug war angesichts dernatürlichen Übermacht des Verlegers dem noch dazu so häufig geschäfts-fremden und -gleichgültigen Autor gegenüber die praktische Bedeutungjener Theorie, wenn sie 1794 der Leipziger Buchhändler Gräff öffent-lich in einem umfänglichen und mit einer Menge sie bekräftigender buch-händlerischcr Gutachten gespickten Buche festlegen konnte; kein anderesRecht hat danach gewohnheitsrechtlich der Verfasser (von Erben natür-lich ganz zn geschweigen), als daß der Verleger, wenn er eine neue Aus-gabe veranstaltet, wegen anzubringender Verbesserungen zunächst beimAutoranzufragen" hat.

Hier schuf nun Preußen das erste einschlägige Gesetz; es erschien,das erste verlagsrechtliche Gesetz in der Geschichte des deutschen Buch-handels, als 7. Abschnitt des XI. Titels des Preußischen Landrechts imJahre 1791.

Die Arbeit an diesem Gesetzbuchs unter der Oberleitung des Groß-kanzlers von Carmer, begann im Jahre 1780 mit der Abfassung einesVorentwnrfs; nach ihm arbeitete der eigentliche Schopfer des Landrechts,Earmers vertrauter Rat Svarez , seinen ersten und, nachdem dieser demGroßkanzler vorgelegen hatte, seinen zweiten Entwurf aus, der in denJahren 178488 als solcher veröffentlicht wurde. Nachdem dann dievon den verschiedensten Seiten eingelaufenen Kritiken und Erörterungenvon der Gesetzgebungskommission bearbeitet worden waren, erfolgte imJahre 1789 eine neue, größtenteils, und so auch in den hier in Be-tracht kommenden Paragraphen, von Svarez herrührende Textgestaltung,die das dann nur noch wenig veränderte Konzept des gedrucktenGesetzbuches selbst darstellte. In allerletzter Minute hat noch ein deut-scher Buchhändler in die Fassung des verlagsrechtlichen Abschnitts ein-gegriffen^: Friedrich Nicolai in Berlin, der zu Svarez sowohl gesell-schaftlich (durch die gelehrte Mittwochsgesellschaft) wie als Verleger Be-ziehungen hatte.

Das Gesetz stellt an die Spitze eine Definition des Verlagsrechts,die der so weit verbreiteten unrichtigen Stellung gegenüber, die derdamalige Buchhandel hierin einnahm, von Wert und Bedeutung ist.Der Verleger war gewöhnt, sich auszudrücken: er habe ein Manuskriptgekauft. Das Landrecht definiert:Das Vcrlags-Recht besteht in derBefugniß, eine Schrift durch den Druck zu vervielfältigen und sdicscr