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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
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7. Kapitel: Nachdruck und Verlagsrecht.

um nicht durch Konkurrenz verschiedener Übersetzungen sich oder seinenKollegen Schaden zu bringen, künftig jedesmal, wenn er eine Übersetzungdrucke, jede Buchhandlung franko davon benachrichtigen und, falls ihmjemand ein früheres Recht (durch Übersendung bereits gedruckter Bogenoder datierter Journal- oder Zeitungsanzeigen oder eines Privilegs) nach-weisen werde, sogleich von seinem Unternehmen abstehen werde. Dievom 18. März 1790 datierte Eingabe an das preußische Mini-sterium ist, ohne Erwähnung der Buchhändler ganz Preußens , vonden (21) Berliner Buchhändlern unterzeichnet; sie wurde aber vonPreußen natürlich als eine Angelegenheit des preußischen Buchhandelsbehandelt. Schon unterm 30. März 1790 reichte der Königlich PreußischeBevollmächtigte zu Dresden , Minister Gcßler, den entsprechenden Antragbeim sächsischen Kabincttsministerium ein; der Sache ganz entsprechendwurde darin ersucht, den preußischen Buchhändlern zu gestatten, auchnicht eingeschriebene Übersetzungenwenigstens auf den Leipziger Messenzu clslntirkn". Die Büchcrkommission erklärte sich noch zu Ostern 1790(31. Mai) nach Dresden für bedingungslose Abschaffung des Übcrsetzungs-monopols. Die Leipziger freilich wollten sich in den Verhandlungen, die dieKommission damals mit ihnen und den Berlinern pflog, zu nichts weiterverstehen, als daß das Monopol in seiner Dauer von zehn Jahren aufvier bis sechs Jahre eingeschränkt und nach Ablauf der Frist nicht er-neuert werden solle. Breitkopf, der Hauptgeuossc des dahingeschiedenenReich bei dessen Neformbestrcbungcn, setzte zu Ostern 1791 der Kommerz-dcputation auseinander, daß die Konkurrcuz aus dem Gebiete der Über-setzung schädlich und von einem angeblichen Vorsvrnng der Leipzigergegenüber den Berlinern bei deren fortdauernder Korrespondenz mit demMcßplatze keine Rede sei, und wollte höchstens zugelassen wissen, daß einezweite Übersetzung erscheinen dürfe, wenn siewesentliche Verbesserungenund Anmerkungen enthalte". Als ihm die Dcputation die Weitläufig-keit der alsdann notwendigen Prüfung, den Unterschied zwischen Über-setzung und Nachdruck u. dcrgl. vorstellte, meinte er, das möge ja allesso sein, aber man möge sich doch an Göschen und Junius, als die bei-den bedeutendsten Übcrsetzungsverleger, wenden. Junius aber sprach sichvor der Büchcrkommission genau wie Breitkopf anö. Er ließ sich zwarzu dem Versprechen bewegen, sich nochmals mit den Auswärtigen, be-sonders den Berlinern, zu besprechen, sagte dann aber in seinem Berichte