Verhandlungen über Übersetzung und Auszüge in Knrsachseu, 467
darüber, an die Kommerzdcputation dom 3. Juli 1791, die Auswärtigenseien teils schon abgereist, teils zuviel beschäftigt gewesen, die „Anwesen-den" aber hätten jede zweite Übersetzung für Nachdruck erklärt. VollIndignation bemerkt die Kommerzdcputation in ihrem Rekommunikatuman das Oberkonsistorium vom 27. Juli 1791, daß auf die Einwendungender Leipziger Buchhändler keine Rücksicht zu nehmen sei, weil von ihnen„in der Hauptsache blos ihr Privat-Jnteresse, nicht aber das weit wichtigereInteresse der Litteratur in Obacht genommen" werde. Wie die Kommcrz-deputation, so erklärte sich unterm 8. Mai 1791 auch der Kirchenratfür Aufhebung des Übcrsctzungsmonopols. Bei allen diesen Verhand-lungen ging der Erörterung betreffs der Übersetzung die betreffs derAuszüge parallel. Der Kirchenrat wollte nur Auszüge in der Sprachedes Originals verboten wissen (8. Mai 1791). Die Kommerzdcputation,die in ihren verschiedenen Berichten immer wieder ihrem Abscheu vor einemVerlagsbuchhandcl Ausdruck gibt, der littcrarische Freiheit und wissen-schaftlichen Fortschritt im Interesse seines Geschäfts mit Füßen trete,wünschte den Verleger wenigstens bei großen und kostbaren Werken ver-pflichtet zu sehen, sich zugleich auf den Auszug in der Originalspracheprivilcgicrcn zu lassen, und wenn er binnen Jahresfrist nicht geliefertsei, sollte seine Veranstaltung jedem freistehen (27. Juli 1791). „Wemwird denn dadnrch geschadet?" fragt sie in Beziehung auf die von ihrvertretene Ansicht, daß alle Übersetzungen und Auszüge, die nicht wirk-liche Nachdrucke seien, freizugeben seien. „Niemandem, als solchen Ver-legern, die Übersetzungen oder Auszüge, deren Werth oder Unwcrth nochgar nicht zu beurtheilen stehet, zu ihrem Vortheil und zum Nachtheilder Litteratur in die feste Hand nehmen wollen" (18. Juni 1794). ImJahre 1793 erklärte sich auch die Regierung selbst mit den Ansichtender Bücherkommission, des Kirchenrats und der Kominerzdeputation ein-verstanden; über die beim Einzelfall auftauchende Frage, ob Übersetzungoder Nachdruck vorliege, würden Sachverständige zu entscheiden haben.Aber sie hielt vor der wirklichen „Erläuterung und Abänderung" desRegulativs, die alle drei Behörden einstimmig gefordert hatten, noch dieErwägung folgender Punkte für erforderlich: ob nicht das Übersetzungs-monopol in dem Falle beizubehalten sei, wenn der Verfasser selbst eineprivilegierte Übersetzung seines privilegierten Werks veranstalte; ob Aus-züge schlechthin zu gestatten seien, oder nur in einer vom Original ver-
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