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7. Kapitel: Nachdruck und Verlagsrecht.
schicdenen Sprache, oder ob das für die Übersetzung bemerkte auch aufdie Auszüge zu erstrecken sei; ob die Insinuation als Terminus a Modes Rechtsschutzes zu gelten habe; ob die fragliche „Erläuterung undAbänderung" durch den Druck zu publizieren sei. Bücherkommissionund Kirchenrat erklärten sich (6. November 1793 und 11. April 1794)für die angedeutete Ausnahme betreffs der Übersetzung, für Gestattungvon Auszügen nur in einer andern Sprache, für die — aber stets inder Leipziger Gelehrten-Zeitung bekannt zu machende — Insinuationals Terminus g. quo und für Publikation durch den Druck; die Ent-scheidung ob Nachdruck oder Übersetzung vorliege, sollte übrigens nachihnen nicht von „Sachverständigen", sondern von der Bücherkommissionselbst getroffen werden. Der Kommcrzdcputation dagegen war das vonder reinen nnd klaren preußischen Art so unvorteilhaft abstechende um-ständlich-gewundene Vorgehen der sächsischen Regierung ebenso peinlichwie die hartnäckige Beschränktheit ihrer Leipziger Unterthanen. Unge-duldig erklärt sie (18. Juni 1794), alle diese Dinge würden sofortdurchaus einfach und zweifellos erscheinen, wenn man endlich auch inSachsen nichts als den schlichten Grundsatz anwenden wolle: der Ver-fasser besitzt das Eigentumsrecht und durch ihn der Verleger das Ver-lagsrecht, und der Nachdruck setzt die Identität des ursprünglichen undnachgemachten Werks voraus. Damit, schließt kurz und bündig dieDeputation, fallen alle die aufgestellten Fragen überhaupt hinweg —bis auf die Frage, ob die Verordnung durch den Druck zu publizierensei, was sie bejaht.
Diese von den Buchhändlern der preußischen Hauptstadt veranlaß-ten Verhandlungen nnd Erörterungen sind es, in denen, unter dem Ein-druck des preußischen Landrechts, verlagsrcchtliche Ausführungen, wie sieim Gegensatze zu den altertümlichen Verordnungen gegen den Nachdruckder Neuzeit angemessen waren, und der des Gefühls der Unterlassungs-sünde ersichtlich nicht ganz entbehrende Gedanke an die unbedingte Not-wendigkeit einer dem preußischen Landrcchte ähnlichen wirklichen verlags-rcchtlichcn Gesetzgebung in der Geschichte der sächsischen Buchhandelsgesetz-gebung ihren Einzug hielten. Ein Bericht des Kirchenrats an das Ge-heimconsilinm vom 17. November 1794 stellt die Schwelle dar, über die,von der Hand der Buchhändler und Gesetzgeber Berlins geleitet, Sachsenzögernden Schrittes aus jener alten in diese neue Welt hinübertritt;