Verhandlungen über Übersetzung und Auszüge in Kursachsen. 469
die Kommerzdeputation war es, die am 18. Juni 1794 zum ersten malemit der größten Entschiedenheit auf diese Schwelle gewiesen hatte. DerBericht des Kirchenrats hat die beiden bekannten Punkte: Übersetzungund Auszug zun? Gegenstand. Aber die spezielle Behandlung dieserPunkte schrumpft auf eiu Viertel des ganzen Berichtes zusammen; vor-ausgeschickt sind ihr vier Abschnitte, die — „Die Rechte und Pflichtender Verfasser", „Die Rechte und Verbindlichkeiten der Verleger", „DieRechte und Pflichten des einzelnen Käufers und des Publikums" und„Die Rechte und Pflichten des Staats in Verlags-Sachcn" behandelten.Endlich! Daß der Verfasser im Verlagsvcrtrag nicht „die Jdeenmasseoder Jdeenform selbst" abtritt, sodaß sein Eigentumsrecht durch den Ver-trag als Cession „nicht ganz veräusert, sondern blos gewißermaßenmodificirt" und auf den als Cessionar an die Stelle des Verfasserstretenden Verleger nur ein „Benutzungsrecht" übertragen wird, unddaß der Verfasser sich seines subjektiven Eigenthumsrechts nicht zum Nach-teil des dem Verleger eingeräumten Benutzungsrechts bedienen dürfe undumgekehrt, sind die leitenden Grundgedanken, aus denen die Freiheitjedes Schriftstellers: besondere Anmerkungen, Zusätze und Berichtigungen(weil eine neue Jdeenmasse darstellend), beliebige Übersetzungen (ebenfallsals neue Geistesprodukte darstellend) und Auszüge, welche neue Zusammen-setzungen der Gedanken sind, ohne Rücksicht auf einen Verleger heraus-zugeben, und die Freiheit des Verlegers i ebendasselbe ohne Rücksicht aufeinen Autor veranstalten zu lassen, abgeleitet wird. Den Schluß aberbildet die Bitte, daß bei der vorgeschlagenen Abänderung des Mandats„zugleich dem Mangel der positiven Bestimmungen in Ansehung derrechtlichen Verhältnisse zwischen den Verfassern und Verlegern abgeholfenwerden möchte". Die Regierung erklärte sich mit diesem Berichte samtseinem Schlußantrag vollkommen einverstanden — fand aber wiederumfür gut, vorerst „annoch über einige dabey einschlagende Puncte" ander-weite Erörterungen zu pflegen >5. Mai 1795). Unterin 22. Februar1800 erklärt die Landesregierung dem Kirchenrate, daß bei dem vor-geschlagenen neuen Gesetze Bestimmungen über die Rechte des Verlegersgegenüber dem Verfasser, über die Dauer, innerhalb welcher der Ver-fasser zu keiner neuen Auflage rcsp. Ausgabe berechtigt sei, und darüber,ob diese Dauer zeitlich oder nach einer gewissen Gewinnhöhe des Ver-legers zu bemessen sei, erforderlich sein möchten. „Sollte jedoch die Ab-