Kampf gegen Übcrfüllnng und nnzünftige Konkurrenz.
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allein der Principal, s. Sohns hätte ihme auch davon abgerathcn, weilder Sohn hiczu weder Fähigkeiten noch Kcnntniße erlangen würde, erwisse also als Vater nichts beßercs Zu thun als daß er s. Sohn künftigeOster Messe nach Leipzig sende und ihn als Buchhändler anftrcttenlaße, hiezu wolle er ihme etl. hundert Gulden als Reise Geld undZähruug geben, die Bücher würden ja nicht baar Zalt sondern wie erschon gehört, so wären die Herren Buchhändler froh, wenn man Ihnennur Ihre Wcmre als Commißions Guth abnehme, man hätte dabeikein Nisico und bekäme noch obendrein 30.—50. Thaler Rabbat." Be-stimmte und allgemeiue staatliche Vorschriften hierüber gab es zunächstnur in Österreich seit dem Jahre 1772. Die Bedingungen zur Nieder-lassung waren eine Lehrzeit von sechs und eine Bedientcnzeit von vierJahren, der Nachweis (durch Prüfung an einer k. k. Universität undschriftliches ZcugniS) genügender Kenntnis der besten Schriftsteller in denverschiedenen Wissenschaften sowie derjenige eines genügenden Handlnugs-tapitals (in Wien wenigstens 10000 Gulden), wovon die Hälfte durchBürgschaft sichergestellt werden durfte. An eine bestimmte Zahl vonHändlern war der Buchhandel an keinem Orte gebunden, indessen sollteihre Zahl nicht ohne Not vermehrt werden, und jede Niederlassung be-durfte Provinzial-Äommcrzialkonscns. Nur die Zahl der „Bücherkrümer"(Antiquare) war überall eine beschränkte (in Wien nicht über drei).^"Nach Österreich hat erst im Jahre 1801 Preußen ähnliche Bedingungenvorgeschrieben; es verlangte sechs Lehr- und zwei Dienerjahre, ein Ver-mögen von 5000 Rthlr. in Berlin , von 2000 Rthlr. in Provinzial-städten und den Nachweis guten sittlichen Betragens. Im Geiste desalten Gcwerbcschutzcö waren freilich auch diese Vorschriften weniger ge-dacht als in dem staatlicher Kontrolle. Das wiederholte Gesuch derBerliner Buchhändler, ihre Zahl auf die derzeitig vorhandene zu schließen,wurde gleichzeitig als „völlig unstatthaft" abgewiesen, da der Erwerbdes Buchhandels „auf keinen Ort eingeschränkt" sei." Dann folgte un-mittelbar Sachsen und machte die Niederlassung ebenfalls von dem Nach-weise eines gewissen Vermögens abhängig.^- Daneben hallte ganzDeutschland wider von alten und neuen Klagen über den Buchhandelder Buchbinder und Buchdrucker, wie wir sie früher kennen gelernt haben,und über die uns ebenfalls wohlbekannten Hausierer, Trödler, Bücher-judcn u. s. w. Und dazu die ohne Buchhändlerspcscn und deshalb bei
Geschichte des Deutschen Buchhandels. IH. 36