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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
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9. Kapitel: Der Horvath-Göschcnsche Reformvcrsuch.

ob man mit dcr Stellung, die man den Leipzigern bei der Reform ein-geräumt hatte, nicht den Bock zum Gärtner gemacht habe, und geradein ihrer gleichsam abschließenden Sicherheit und Bestimmtheit rief des-halb jene Kundgebung in Sortimenterkreisen vielfach Befremden, ja eineUnruhe hervor, die in dem wohlbekannten nachrcichschcn Gegenpol Leipzigs ,in Nürnberg-Erlangen , zur Aufstellung eines noch viel einseitigerenGegcnprogramms führte.

GöschensGedanken" bilden die erste systematische Reform- undOrganisationsschrift in der Geschichte dcr Börscnvcrbinduug der deutschenBuchhändler, den ersten Entwurf einer buchhändlcrischen Vcrkehrsordnung,von Verkaufsbestimmungen im Verkehr mit dein Publikum (sogar diespätcrn Kreisvereine finden sich darin angedeutet) und von Börsen-satzungen.

Der Handel, schreibt Göschen, muß frei sein; ein Handclsgenossc kanndem andern nicht vorschreiben, was, wieviel, wie teuer er kaufen und ver-kaufen soll. Trotzdem steht auch dcr Handel unter Gesetzen. Den positivenGesetzen nach ist in ihm verboten: der Betrug (ich darf wissentlich keineminderwertigen Waren verkaufen und muß halten, was ich versprochenhabe), der Diebstahl (die Ware muß rechtmäßig erworben sein), der Handelmit gesetzlich verbotenen Gegenständen; und geboten ist, zu zahlen, wasman schuldig ist, und zwar zu der Zeit und in der Weise, wie manversprochen hat (ich kann eine Geldschuld nicht mit Waren tilgen odereine gezahlte Geldsumme zurückverlangen und die gekaufte Ware zurück-bringen). Den moralischen Gesetzen nach ist iin Handel verboten: denNcbenmcnschcn durch Schleudern, Ehikanc, Benutzung dcr Unwissenheit,Verbreitung schädlicher Produkte zu ruinieren, nnd geboten: Rechtschaffen-heit, Gerechtigkeit, Billigkeit, Rachsicht soweit sie mit Recht undPflicht der Sclbstcrhaltung vereinbar sind.

Hieraus ergeben sich die allgemeinen Grundsätze der Reform jedesHandelszweigs. Von allen die Freiheit des Handels bcschränkeudcu Maß-regeln (im Buchhandel über Höhe des Honorars, Zahl dcr Gehilfen, Gelö-schten u. dergl.) kann keine Rede sein; alle gegen die positiven Gesetzeverstoßenden Fehler und Mißbräuche müsscu, alle gegen die Moralitätund Vernunft verstoßenden sollen schlechterdings abgeschafft werden.

Die buchhändlerischen Fehler und Mißbräuche gruppiert Göschenin solche, die erstens aus Mangel an guter Gesinnung, zweitens aus