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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
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586 9, Kapitel: Der Horvath-Göschcnschc Rcformvcrsuch.

die Littcratur crnicdrigcndcn, dein ganzen Buchhandel verderblichen"Charakter des Kundenrabatts und den gemeinsamen Beschluß seiner Ab-schaffung aufklären. Was die Münze betrifft, so sollte entweder jederVerleger nach der Währung seines Landes rechnen, oder es sollte eine ge-meinsame Gcldsortc vereinbart und sollten die übrigen Geldsorten kurs-gemäß danach berechnet werden; im Falle eines dadurch entstehendenSchadens des Sortimcnters sollten die Buchhändler der betreffenden Pro-vinz die Höhe eines entsprechenden Aufschlags auf den Ladenpreis ge-meinsam feststellen. Für den Kundenkredit ist eine bestimmt beschränkteFrist festzusetzen.Auch hierüber haben sich die Buchhändler zu ver-einigen; und wer dann längere Zeit, als verabredet worden, Credit gibt, ist für einen Schlcudercr zu achten." Dem Wortlaut und Zu-sammenhang nach kann es scheinen, als habe Göschen auch hier anProvinzialnbmachnngcn gedacht.

Die Fehler aus Leichtsinn betreffen den Vcrlagskontratt und dasbuchhäudlcrischc Geschäftswescn. Der Vcrlagstontrakt soll genaue Be-stimmungen über neue Auflagen, Aufnahme in eine Sammlung dersämtlichen Werke und der Herausgabe von Auszügen enthalten. DerBuchhändlcrrabatt ist für jeden Artikel jedem Sortimentcr gleichmäßigzu gewähren und betrügt im allgemeinen allerhöchstens 33^/z"/<,; beiBarzahlung und Bezug großer Partien können die Rabattsätzc erhöhtwerden, dürfen aber die gewöhnlichen um nicht mehr als 6 übersteigen.Der Verleger kann auf Verlangen eines Kunden direkt liefern, aber nurunter denselben Bedingungen, unter denen der Käufer den Artikel von?Sortimentcr beziehen würde. Bei Pränumcrationsartikcln erhält derBuchhändler höchstens 25"/^, die Pränumerationögeldcr werden aber anihn gezahlt, und er stellt dem Verleger einen Wechsel mit dreimonatlichemZiel aus. Auf zur Ostermcsse bewilligte Reste sind spätestens zur Michaelis-messc zahlbare Wechsel auszustellen. Rechnung zu eröffnen ist nur solchen,die einen Lehrbrief über mindestens fünf Lehrjahre, ein Zeugnis übermindestens fünf Dicncrjahrc, Bürgerbrief und obrigkeitlich bcglanbigtcnNachweis über einen beträchtlichen Fond oder eine bedeutende Unter-stützung beibringen; ucuer Kredit nur nach Bezahlung der geschlossenenRechnung. Dabei ist Neuetablicrtcn Kredit nur bis zu einer gewissen Höhe,je nachdem von 50 bis 200 Thalern zu eröffnen. Bcstimmuugeu überdie Behandlung unzünftigcr Bücherhändlcr Gelehrter, Kauflcute, Buch-