Göschcns „Gedanken".
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druckcr — halt Göschen für unnötig; da sie weder buchhändlcrischc Er-fahrung, noch den Schutz der Gesetze und des Buchhäudlcrvcrcins besitzen,so können sie nicht lange bestehen. In Kondition und mit dem „Unge-heuern Rabatt von 33^°/^" sind lediglich Novitäten (im laufendenRechnungsjahr erscheinende Artikel) zu geben. Sic sind entweder vorRechnungsabschluß zu remittieren oder beim Abschluß glatt zu bezahlen;alles Dispositiousstellcn und Setzen auf neue Rechnung hört auf. Nichtrcmitticrbar sind zerrissene, beschmutzte und defekte Artikel, vor dem lau-fenden Rechnungsjahr erschienene und solche, die in abgeschlossener Rech-nung stehen und bezahlt sind. Die Hin- und Herfracht aller abgesetztenund nicht abgesetzten a eonä. verlangten und aller abgesetzten unverlangtversendeten Novitäten trägt der Sortimcutcr, diejenige der nichtabgcsetztcnNovitäten der Verleger.
Zu den Fehlern aus Mangel an Kenntnissen und Erfahrungrechnet Göscheu erstens die Ablehnung guter Bücher, an denen mannachträglich verdient hätte, wegen zu hoch erscheinender Honorarfordcrung,uud den Wahn, als ob man an billigen Büchern mit Drittelrabntt mehrverdiene als an teuern mit 16"/„, wozu sich uichts weiter sagen lasse,als daß man tüchtige, geschickte und fähige Leute in die Lehre nehmenund gut ausbilden solle, zweitens einige bekannte Beschwerden über dieBcvorzuguug der Leipziger : Frachtfrciheit, Vorteil aus dem Kommissions-geschäft, Ersparung der Mcßrcise. Das Entgelt der Frachtfreiheit, sagtGöschcn, sci dies, daß die Leipziger zum Besten der Buchhändler in ganzDeutschland Lager hielten; ihr Gewinn dabei betrage kaum 7"/„. „Er-setzen aber 7"/„ dasjenige, was auf dem Lager liegen geblieben ist undverloren geht?" Der Nutzen aus dem Kommissionsgeschäft werde durchden Aufwand an Arbeit und Zeit reichlich aufgewogen. An der Er-sparnis der Meßreise sei der Leipziger unschuldig; wer nicht zur Messekommen will, der bleibe daheim!
Die Fehler aus Mangel an Ordnung bestehen im Restschrcibcn,der leichtsinnigen Art, in der auf der Messe Bücher verlangt werden,uud in Uuordnungcn bei der Versendung. Das Ncstschreiben, dasweder dem redlichen Manne hilft, noch den Absatz befördert, ist abzu-schaffen. Den zweiten Pnnkt betreffend, verlangt Göschcn ein gebundenes,vom Buchhändler durch Unterschrift uud Siegel anerkanntes Memorial.Die Pakete hat der Absender mit einem Nummer, Datum und Wert-