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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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588 9. Kapitel: Der Horvath- Göschensche Reforinvcrsuch.

angäbe enthaltenden Schein fiir den Kommissionär zu versehen, gut zupacken und zu versiegeln und und zwar nicht mit Bleistift oder Rötel mit Adresse, Nummer, Datum und Wertangabe zu versehen, die erzugleich iu sein Buch einträgt. Der Kommissionär unterschreibt denSchein und bemerkt Nummer, Datum und Wertangabe in seiner Ver-scndungsnotiz; er erhält dafür eine Höhcrc Provision. Für Verlust undBeschädigung haftet, wenn der Absender dem Kommissionär Auftrag er-teilt hat, das Paket zu öffnen, der Kommissionär, sonst der Absender.Für den Verlust ganzer Pakete steht in jedem Falle der Kommissionär,sobald er den Schein unterschrieben hat.

Das Fundament, das eine buchhändlcrischc BerkchrSordnung, wie sieGöschen hier zum ersten Male entworfen hatte, tragen sollte, war nundie Erweiterung der Börse zu einer allgemeinen deutschen Buchhändler-Verbindung; eine Umwandlung, die Göschen in dem Satze aussprach:Man verschaffe der Börse Fond, Würde, und Dauer". Göschen ent-warf für sie die folgenden Satzungen. Jeder deutsche Buchhändler, auchder die Messe, die Börse nicht persönlich besuchende, ist Mitglied derBörse. Der deutsche Buchhändler als Börscnmitglied unterwirft sich denBörsengcsetzen und zahlt lbei seiner Etablicrnng; die bei Gründung derneuen Börsenverbinduug schon etablierten Buchhändler zahlen statt desseneinen freiwilligen Beitrag: Göschen zeichnet im voraus 50 Thalcr) eineneinmaligen Mindestbeitrag von 100 Thalern (oder vielleicht ^ Prozentvom Anfangskapital) zum Börsenfond und einen jährlichen Beitrag zurMiete des Börscnlokals. Der Börscnfond wird zn Untcrstützungs- undAssckuranzzwcckcn verwandt. Die Bestimmungen des auf der Ostermcssclctztgültig zu beratenden Regulativs der Rcformdeputation werden zuArtikeln oder Gesetzen" erhoben und hinsichtlich ihrer Aufrechterhaltungin drei Klassen geteilt. Die Übertretung eines Artikels der ersten Klasse(z. B. des Verbots des Nachdrucks, seiner öffentlichen Bekanntmachungoder seines Vertriebs, des Verkaufs unter ucucn Titeln ohne Angabc derTitcländcrung) wird mit sofortiger Aufhebung der Rechnung geahndet; beider Übertretung eines solchen der zweiten Klasse (z. B. unordentlicher Be-zahlung, Geschäftsverbindung mit einem Buchhändler, mit dem die Börsedie Rechnung aufgehoben hat) werden dem Übertreter vorerst Erinnerungenzu teil, und erst wenn sie erfolglos bleiben, tritt auch hier die Aufhebungder Rechnung ein; die Übertretung eines Artikels der dritten Klasse wird