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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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Die Rcformgutachten. 601

Beschluß in Kenntnis gesetzt werden. Die Bestrafung der Übertretungdes Rabattvcrbots betreffend herrschten zwei Richtungen. Die crstcrcschlug eine Geldstrafe von 10 bis 50 Rthlrn., Aufhebung des Kreditsund erst als äußerstes Mittel Ausschluß von aller buchhändlcrischenGemeinschaft vor. Die letztere dachte an eine eidliche Verpflichtung, derenBruch sofortigen Ausschluß aus der Gesellschaft zur Folge haben sollte.

Die zweite Gruppe sprach nur von einer Beschränkung des Kundcn-rabatts. Der Kundcurabatt, sagte Hermann in Frankfurt a. M., kannnicht überall über einen Leisten geschlagen werden. Der eine verstehtsich dazu aus Nahrungssorgcn den wird man, wenn er nur nichtschleudert, bemitleiden und unterstützen; ein anderer sucht dadurch einlästiges Lager loszuwerden. Hammcrich machte geltend, daß ein Kunden-rabatt von beliebiger Hohe bei Rechnungen von 10 Rthlrn. an inGegenden mit besserin Münzfuß statthaft sein müßte, damit sich derKäufer das Buch nicht von einem Orte mit schlechtem Müuzfuß ver-schreibe. Dazu wird hier uoch ganz anders als vorhin ein andererHindcruugsgrund laut.- die hohen Bücherprcise. Vier dieser Gutachtenwollten einen gewissen Rabatt überall von einer bestimmten Höhe derRechnung an gewährt wissen. Bohn schlugbei großen Bestellungenallenfalls 5 bis 10 "/g" vor; Kühn und Mallinckrodt bestimmten genauereinen Rabatt von der erstcrc von 20, der letztere von 25 Rthlrn.

an, Albanus einen solchen von 10 bis 12"/, und zwar schon von10 Rthlrn. an. Sechs weitere Gutachten sprachen aber überhaupt nurvou einem Kundcurabatt von 10"/<>, Kayser von 10 bis I2"/, ohne nähereBestimmungen, und das von Dictcrich in Güttingen bemerkt dabei aus-drücklich, daß bei beträchtlichen Rechnungen ciu noch höherer Rabattzu bewilligen sei. Schneider ^ Weigcl in Nürnberg sind im Grundedieser Gruppe kaum noch beizuzählen. Sic erklärten, der richtig zahlendeBuchhändler könne mit seinen Büchern machen, was cr wolle, undjeder Eingriff in seine Verkaufömodalitäten sei eine strafbare Verletzungdes Eigentumsrechts. Indessen 10 bis 15"/ seien ja genug. Da dieAnschauung von Schneider K Weigcl mehr oder weniger die ihrerParteigenossen war, so ist es begreiflich, daß diese Gutachten sich imallgcmcincn ganz gegcn die Verhängnng von Strafen, die an eine wahreJustizpflcgc erinnern, aussprechen; sie gestatten nur Kreditcntziehung,denn damit kann jeder es halten, wie er will. Nur Mallinckrodt schlug