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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der klassischen Litteraturperiode bis zum Beginn der Fremdherrschaft / Johann Goldfriedrich
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Die Rcformgutachtcn,

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herabgesetzten Preisen, das Verauktionieren auch neuer Bücher, die Bücher-lotterien, Zahlungsaunahme iu höherm Kurs, Verschenken der Bücheru. dergl. Nur zwei der für bloß mittelbare Bekämpfung des Kunden-rabatts eintretenden Gntachten nahmen in dieser Gruppe eine selbständigeund eigentümliche Stellung ein, die der beiden Berliner Franke undReimer. Beide wollen den Hebel beim Verleger, im Buchhändlerrabattansetzen, und zwar in einander gerade entgegengesetztem Sinne. DieAnsichten Frankes sind uns bereits bekannt; er wünschte die Einführungder Barzahlung, die Aufhebung der Leipziger Frachtfreiheit außer derMesse und eine Erhöhung des Rabatts der Leipziger an Auswärtige.Anders Reimer. Auch ihm schien es unmöglich, die Abschaffung oderBeschränkung des Rabatts auf irgend eine Art zu bewerkstelligen, ohneVerletzung des Eigentumsrechts. Wozu auch, fügte er hinzu, solcheun-erlaubte Einschränkungen", da nach allen natürlichen und bürgerlichenGesetzen der, der das Maß seiner Kräfte überschreitet, doch nur sichselbst zerstört? Das letztere war denn freilich selbst nicht Reimerseigentliche Meinung. Er wußte so gut wie jeder andere, daß derBuchhändler, der mit dem Rabattgebendas Maß seiner Kräfte über-schreitet", eben nicht nur seiner Person schadet. Er würde sonst keinso lebhaftes Jutcrcsse daran genommen haben, auf Mittel nnd Wegezu sinnen, es zu beseitigen. Als Voraussetzungen hierzu gclteu ihm nunerstens die Erniedrigung der Bücherpreisc und zweitens die Vermeidungaller Zwangs- und Gcwaltmittcl. Das ungeheuere Steigen der Bücher-Preise und der daraus sich ergebende Höhcrc Rabattgcwinn, sagt Rcimcr,verschaffen dem Sortimcntcr einen Nutzen, der viel höher ist als dieentsprechende Steigerung der Lebensbedürfnisse; dazu kommt die immerweitere Verlängerung des buchhändlcrischen Kredits, die Einführung desÜbertrags; infolge des Konditionssystcms endlich ist der Sortimcntcrzumbloßen Commißionär" geworden.Bei welchem Handel wäre eswohl gebräuchlich einem solchen, der bei gehöriger Vorsicht gar keine Ge-fahr lausen kann, eine so unvcrhältnißmnßige Provision zu zu gestehen?"Der Drittelrabatt muß deshalb durchgehend auf 25"/<> herabgesetzt wer-den. Das ist ein Drittel, das in dein Rechte des Verkäufers begründetist, in dem nämlich, die Bedingungen zu bestimmen nicht, unterdenen der Käufer verkaufen darf, aber unter denen der Verkäufer selbstsein Eigentum weggeben will. Der Partitulier würde dadurch allein