Die deutsche Bundesakte.
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den Titeln ihrer Herrscher gänzlich oder zu einem großen Teil Neu-bildungen, sie waren nicht nur ohne geschichtliche Tradition, sondernauch in Zeiten gebildet oder umgebildet, in denen Staaten mitLeichtigkeit geschaffen und zerstört wurden; sie waren auch selbstzum Teil wiederholt in großer Gesahr gewesen, aufgelöst zu werden.Namentlich ihre Königstitel waren nichts als Gnadengeschenke derLaune des jetzt gestürzten Tyrannen. Um so stolzer redeten sievon sich und von der Heiligkeit ihrer Ansprüche, und in lächer-lichem Eiser kämpfte Württemberg für den Vorrang vor Hannover ,weil sein königlicher Rang älter sei. Die Wahrung ihrer Un-abhängigkeit, ihrer Souveränität wie sie sagten, erschien als dasHauptinteresse.
Die deutsche Bundesakte wurde am 8. Juni 1815 von33 Bevollmächtigten der beteiligten Staaten unterzeichnet und indie allgemeine Akte des Wiener Kongresses eingefügt, die am folgendenTage unterzeichnet wurde. Die Rückkehr Napoleons von Elba ,der Sturz der Bourbonen und die Erneueruug des Krieges hatteuwesentlich dazu beigetragen, die Schwierigkeiten zu überwinden, dieden Abschluß noch hinderten.
Die Einleitung der Bundesakte lautet:
Die souveräne» Fürsten und freien Städte Deutschlands , den gemein-samen Wunsch hegend, den sechsten Artikel des Pariser Friedens vom30. Mai 1814 in Erfüllung zu setzen, und von den Vorteilen überzeugt,welche aus ihrer festen nnd dauerhaften Verbindung für die Sicherheit undUnabhängigkeit Deutschlands und die Ruhe uud das Gleichgewicht Europas hervorgehe» würden, sind übereingekommen, sich zu einem beständigenBunde zu vereinigen.
Also diese Fürsten kennen ein Deutschland und stellen Er-wägungen an für die Sicherheit Deutschlands , aber man sieht, daßalles das nicht viel mehr als Worte sind. Die Bestimmung desPariser Friedens und das Gleichgewicht Europas erscheinen danebenin gleicher Weise als Motive. Die Akte enthält zwanzig Artikel,von denen die ersten elf als allgemeine, die letzten neun (12—20)als besondere Bestimmungen bezeichnet werden.
Artikel 1 besagt, daß „die souveränen Fürsten und freien StädteDeutschlands mit Einschluß Ihrer Majestäten des Kaisers vonOsterreich und der Könige von Preußen, von Dänemark und der
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