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Politische Geschichte Deutschlands im neunzehnten Jahrhundert / von Georg Kaufmann
Entstehung
Seite
85
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Der Bund. Das HeimatSrccht,

nicht gestärkt, sondern ging noch weiter verloren. Jeder BundeS-staat war rechtlich Ausland gegen den andern. Damit verknüpftesich die Schwierigkeit, daß die Bestimmungen über Gewinn undVerlust des Heimatrechtes, das in einigen Staaten die Vorbedingungder Staatsaugehörigkeit bildete, in verschiedeneu Orten verschiedenwaren. Wer von einem Orte in einen anderen verzog und, ohnees zu ahnen, nach den örtlichen Statuten oder Gewohnheiten dasHeimatsrecht dort verlor, ohne es hier wiederzugewinnen, der konnteplötzlich als heimatlos von einem Orte und Gebiete zum anderngeschoben werden. Dergleichen Fülle waren nicht selten bei derKleinheit der Gebiete, der Verschiedenheit der Lokalrechte und derRücksichtslosigkeit, mit der sich der Neid eines Konkurrenten oderdie .Engherzigkeit eines Verarmten zu entledigen suchte. Bis anden Bundestag haben einzelne ihre beweglichen Klagen gerichtet,aber der Bund hat höchstens ein Fürwort sür sie eingelegt. GroßesAussehen erregte so das Schicksal eines Kurhesseu. Er war 1810in ein westfälisches Bataillon eingereiht worden, hatte den russischenFeldzng mitgemacht und nach der Rückkehr noch einige Jahre imhessischen Heere gedient. 1818 trat er als Privatsekretür undGutsverwalter in den Dienst des Freiherrn von Stein in Groß-Kochberg im Meiuingschen und nachdem er hier vierzehn Jahrethätig gewesen war und sich hier auch verheiratet hatte, sand er inKassel eine Anstellung aus der Stadtschreiberci. Doch als er hoffte,dauernd angestellt zu werden, mußte ihm das versagt werden(1836), weil nur Bürgerkiuder dazu berechtigt seien, und nunwurde ihm auch aufgegeben, einen Heimatschein zn beschaffen, wenner sich in Kassel als Privatmann ernähren wolle. Da stellte sichheraus, daß er das Heimatrecht im hessischen Geburtsorte verlorenund im meiniugschen Groß-Kochberg auch durch vierzehnjährigenAufenthalt 'nicht wiedergewonnen hatte. Die hessische Regierungkümmerte sich nicht um die langjährigen Militärdienste des alswacker bezeichneten Mannes, sondern stritt mit Meiningen um da5Recht der Mauu aber war heimatlos, hatte nur das Recht,von einer Grenze auf die andere abgeschoben zu werden, d. h. voneinem Gefängnis in das andere zu wandern, wenn ihm nichtGnade half.