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nicht von Verfassungen nach fremden Mustern zu verstehen sei,sondern von ständischen Vertretungen im Sinne der schon srüherin Deutschland üblichen. Wir sahen, daß man 1814 und 1815gerade über die alles hemmende Jämmerlichkeit der alten Zuständehatte hinanskoinmen wollen, indem man jene Aussicht aus land-stäudische Verfassungen in die Bundesakte ausnahm, und es hatdenn auch dieser Beschluß die Entwickelung des Versassnngslebensin Deutschland auf die Dauer nicht aufhalten können. Selbst daßes in Preußcu erst sast dreißig Jahre später zu einer Vcrsassuugkam, wurde weniger durch diesen Beschluß als durch persönlicheKonflikte veranlaßt.
Sodann wurden die Universitäten unter Polizeiaussicht gestellt,indem an jeder Universität ein Regierungsbevollinächtigter ernanntwerden sollte, um „den Geist, in welchem die akademischen Lehrerbei ihren öffentlichen und Privatvorträgen verfahren, sorgfältig zu be-obachten und demselben, jedoch ohne unmittelbare Einmischung iu dasWissenschaftliche nnd die Lehrmethoden, eine heilsame, auf die künftigeBestimmung der studierenden Jugend berechnete Richtung zu geben".Die Bundesregierungen wurden ferner verpflichtet, Universitäts -nnd andere öffentliche Lehrer, die verderbliche, die Grundlagen derbestehenden Staatsordnung untergrabende Lehren verbreiteten, alsoalle, die nicht den Absolutismus, wie ihn Metternich und Geutzverstanden, als die einzig berechtigte Form der Regierung hinstellten,von den Universitäten und sonstigen Lehranstalten zu entfernen.„Ein auf solche Weise ausgeschlossener Lehrer darf in keinemanderen Bundesstaat bei irgend einem öffentlichen Lehrinstitntwieder angestellt werden." Andere Bestimmungen waudteu sichgegen geheime oder nicht autorisierte Verbindungen und besondersgegen „den seit einigen Jahren gestifteten, unter dem Namen derAllgemeinen Burschenschaft bekauutcn Verein", da diesem Verein „dieschlechterdings unzulässige Voraussetzung einer fortdauernden Ge-meinschaft und Korrespondenz zwischen den verschiedenen Univer-sitäten zu Grnndc liegt". Ein Studierender, der aus Autrag oderdurch eiueu vom Negierungsbevvllmächtigten bestätigten Beschlußeines akademischen Senats von einer Universität verwiesen war oderder sich von einer Universität entfernt hatte, nm einem solchen