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Politische Geschichte Deutschlands im neunzehnten Jahrhundert / von Georg Kaufmann
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Die Revolutivn von 1848 und 184g.

mit schuld sei. Denn aufgeregte Volksmassen soll man nichthätscheln, man soll ihnen die Wahrheit sagein die Gasse kanndie Schmeichelei noch weniger vertragen als der Thron. Aberselbst am Tage nach jenem Morde, am 19. September, brachte dievon den Abgeordneten Robert Blnm und Günther geleitete Reichs-tagszeitnng einen Artikel, der von Verhetzung nnd Verlenmdnngüberfloß.

Die Reichsverfassung.

Aber trotz dieser traurigen Konflikte und Verhältnisse, undobwohl in allen Teilen Deutschlands die Demagogie steigendenEinfluß gewaun, fuhr die Nationalversammlung in Frankfurt fort,die Anträge des Radikalismus zu überwinden oder zu mäßigen undführte ihre große Aufgabe, die Verfassung für ein deutsches Reichzu schaffen, in glänzender Weise zu Ende. Sie teilte ihr Werk inzwei Teile, indem sie zunächst eine Reihe von Grundrechte» be-schloß, und dann die Artikel der Verfassung. Die Beratung derGrundrechte, die großenteils keine unmittelbar wirkende Kraft hatte,:,mehr nur Postulate wirksanier Gesetze wareu, uahm viel Zeit inAnspruch, und es gehört zu den stehenden Vorwürfen gegen daSParlament, daß es dabei seine Zeit verloren und die Fertigstellungder Verfassung über Gebühr verzögert habe. Auch im Parlamentselbst ist diese Klage erhoben wordeu, aber die Debatten über dieGrundrechte waren doch keineswegs bloß ein Zeitverlust. Einmalwar die Feststellung dieser Grundsätze nicht unwichtig, und außer-dem bot die Debatte Gelegenheit, die Parteien besser auszubildenund damit die Entscheidung über die beideu Hauptfragen, ob dasReich monarchifch oder als Republik zu organisieren, uud ob dieEinheit im großdeutscheu Sinne oder in der Forin des engerenBundes uuter Preußens Führung zn lösen sei, vorzubereiten.

Im Sommer 1848 wäre es ganz unmöglich gewesen, dieseGrundsragen der Versassung zur Entscheidung zn bringen, erstgegen Ende des Jahres hatten sich die Verhältnisse und die Mei-nungen genügend geklärt. Am 27. Dezember 1848 wnrde das Ge-setz über die Grundrechte, die in 9 Artikeln 50 Paragraphen um-saßten (nach der zweiten Lesung 14 Artikel mit 59 Paragraphen),