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Politische Geschichte Deutschlands im neunzehnten Jahrhundert / von Georg Kaufmann
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Baden. Der Kirchenstreit.

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den von Gott geordneten Rechten der Kirche in Widerspruch ständen.Dabei stützten sie sich auch ans Bestimmungen des WestfälischenFriedens , des Reichsdeputatioushauptschlusses vou 1803 und aufBullen der Päpste Pius VII. und Pins VIII. Obschon diese Ver-träge und Erlasse, abgesehen davon, ob sie richtig ausgelegt wurden,gegenüber dem geltenden Rechtszustande keinerlei Bedeutung hatten,so machten die Regierungen von Württemberg, Baden, Darmstadt und Nassau doch den Bischöfen erhebliche Zugeständnisse, aber dasermutigte die von Österreich unterstützte ultramontane Partei nnr,nm so dreister aufzutreteu. Die Führung übernahm äußerlich derErzbischof vou Freiburg, und so gewann der Kampf vorzugsweiseden Charakter eines badischen Kirchenstreites. Der Erzbischoferklärte, den bezüglichen Staatsgesetzen ferner nicht mehr ge-horchen zu wollen und sprach über den Specialkommissar, den dieRegierung mit der Wahrung der Rechte des Staates beauftragthatte, sowie über andere beteiligte Beamte den Bann ans. Alsdie Regierung dann die Pfarrer, welche gegen das bestehende Rechtdiesen Bann und den erzbischöflichen Hirtenbrief von den Kanzelnverlesen hatten, verhaften ließ, verbot der Erzbischof den benach-barten Pfarrern, in den verwaisten Gemeinden andere als die not-wendigsten kirchlichen Handlungen zu vollziehen, nm auf diese Weiseden Schein zu erwecken, als hindere die Negierung den vollenKirchendienst, und so das Volk aufzuhetzen.

Die Regierung eutließ die Pfarrer auch bald aus der Haft,und man sah voraus, daß sie sich zu völliger Nachgiebigkeit drängenlassen werde. Unter diesen Umständen griff der Vertreter Preußens am Bundestage, Bismarck, mit Nachdruck iu den Kampf ein, dessenallgemeinere Bedeutung ihm nicht entging und von dessen Verlaufauch der Einfluß Preußens auf diese Staaten wesentlich bedingtwar. Vor allem wirkte er darauf hiu, daß die Beilegung desStreites wenigstens nur in Formen erfolge, die die Autorität desStaates wahrten oder möglichst wenig verletzten. In seinen Be-richten prüste er die Eigenschaften der unterhandelnden Personenmit größter Sorgfalt und betonte mit Nachdruck die allgemeineBedeutung der ultramontanen Auflehnung. So schrieb er an denMinister Manteuffel am 29. November 1853: