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Angaben und verschiedenen Berechnungen 125 330 Viertel fest-gestellt. Da der Roggenvorrat im Lande am 1. Mai 80 145Viertel betrug, so waren mithin noch 45 185 Viertel zu be-schaffen. Von diesen waren aber die Getreidemengen abzu-ziehen, welche schon bisher mit der Genehmigung des Kur-prinzen angeschafft oder doch wenigstens bestellt waren.Diese beliefcn sich jetzt auf 39 765 Viertel. Denn zu denAnkäufen, die Koch nach und nach bei seinem Gebieter inkleineren und größeren Posten durchgesetzt hatte, kamen noch10 800 Viertel Roggen, die das Finanzministerium für dieArbeiter an den Staatscisenbahnbanten angekauft hatte. Hier-nach blieb also nur noch ein Bedarf von 5420 Vierteln zu decken.Diese, und dazu noch ein Reservevorrat von weiteren 3000Vierteln zu kaufen, wurde nun am 12. Mai beantragt. Kochging hierbei von der Erwägung aus, es könnten Lieferungen,die er kontrahiert hatte, entweder gar nicht effekrniert werden,oder doch wenigstens verspätet eintreffen. Ferner mochte ihndoch auch Wohl die Härte des einzuleitenden Expropriations-verfahrens bestinjinen, dasselbe auf einen möglichst geringenUmfang zu beschränken. Denn hierzu hatte er schon zwei Tagefrüher die nötigen Anordnungen getroffen. Mit Beziehungauf Z 16 des Gesetzes vom 30. Oktober 1834 verfügte er,„die alsbaldige Beschlagnahme und Expropriation der imLande befindlichen Vorräte au Weizen, Korn, Gerste, Hafer,Hülsenfrüchten und Kartoffeln, insoweit solche das eigene Be-dürfnis der Besitzer bis zur nächsten Ernte übersteigen, ein-zuleiten, sowie die solchergestalt zu erlangenden Früchte zurBeseitigung des stattfindenden Mangels zunächst, insofern esnötig scheint, zum Besten der Gemeinde, in welcher die Expro-priation eintritt, und nach Deckung von den Bedürfnissendieser für andere bedürftige Gemeinden zu verwenden." Ineiner ausführlichen Instruktion wurden den Kreisämtcrn nochnähere Verhaltungsmaßregeln mitgeteilt und die Landwirteaufgefordert, sich der Leitung der Expropriationen „wo tun-lichst selbst an Ort und Stelle zu unterziehen".