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Die französischen Kolonialbanken / von Otto Soltau
Entstehung
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2. DIE ERRICHTUNG DER KOLONIALBAXKEN; IHR WESEN.

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einer Panik haufenweise zur Bank zurückströmen und dadurchden Metallvorrat der Bank in kritischer Zeit bedenklich ver-mindern würden. Aber sollte man nicht das Zutrauen zu derBankleitung haben, daß sie am besten beurteilen würde, beiwelcher Stückelung der Noten Halt zu machen sei ? Auf denWunsch der Banken wurden daher 1874 auch 5 fr.-Noten zu-gelassen. Es blieb noch die Befürchtung, daß die neuen 5 fr.-Noten die silbernen 5 fr.-Stücke aus dem Verkehre verdrängenmöchten. Was damals befürchtet wurde, ist später tatsächlicheingetreten. Doch war daran nicht die Ausgabe von 5 fr.-Notenschuld, sondern der Umstand, daß die Noten nur in der Koloniezirkulieren und nicht wie das Metallgeld zu Rimessen verwendetwerden konnten. Bei passiver Zahlungsbilanz wanderte dasMetallgeld aus, die Noten dagegen blieben in der Kolonie zurück.

Die Höhe des Notenumlaufs ist durch zwei Bestimmungenbeschränkt. Erstens soll der Notenumlauf stets zu einem Drittelmetallisch gedeckt sein. Als 1855 und später 1S79 bezw. 1884in den Zuckerkolonien Kassenscheine mit Zwangskurs ausgegebenwurden, erhielten die Banken die Erlaubnis, diese Kassenscheinein ihren Metallbestand aufzunehmen. Eine weitere Grenze istdem Notenumlauf dadurch gesetzt, daß der Gesamtbetrag derim Umlauf befindlichen Noten sowie aller sonstigen Schuldender Bank den dreifachen Betrag ihres Grundkapitals und ihrerReserven nicht überschreiten darf. Soweit dieser Gesamtbetragaller Bankverbindlichkeiten über jene Grenze hinausgeht, mußihm ein freier, d. h. nicht zur Drittelsdeckung des Notenumlaufsbenötigter Metallvorrat entsprechen. 1 ) Kapital und Reserven derKolonialbanken sind seit langer Zeit in Rentenbriefen angelegt,die einen schwankenden Kurs haben. Um nun für die Berech-nung des Maximums der Bankverbindlichkeiten eine feste Grund-lage zu gewinnen, war 1863 bestimmt worden, daß die drei-prozentigen Rentenbriefe der Kolonialbanken zum Kurse von75 fr. pro 3 fr. Rente kapitalisiert werden sollten. Das entspracheinem Kurse von 75 fr. pro 100 fr. Nominalwert, war also beidem damaligen Rentenkurse von 70 fr. um 5 fr. zu günstig für

*) Gesetz 1901 Art. 4.