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I. DIE FÜXF ALTEN KOLOXIALBAXKEN.
die Kolonialbanken. In den 90 er Jahren des vergangenen Jahr-hunderts war der alte Kapitalisationskurs um 25 fr. zu niedriggeworden, da der tägliche Kurs der Renten sich um den Pari-kurs bewegte. Deshalb wurde durch Dekret vom 9.4.1902 derKapitalisationskurs für die Rentenbriefe auf 90 fr. pro 3 fr. Renteerhöht, so daß die Banken jetzt noch immer gegen einen Kurs-rückgang geschützt sind.
Die Noten der Kolonialbanken sind im ganzen Umkreiseder betreffenden Kolonie gesetzliches Zahlungsmittel für Privatewie für die öffentlichen Kassen. 1 ) Sie haben also nicht nurKassenkurs; auch der Staat kann sie zu Zahlungen an die Bankoder an andere Privaten benutzen.
Das Gesetz spricht von „cours legal", dieser wird definiertmit: cours obligatoire accompagne du remboursement ä volonte.Die Einlösung der Noten auf Sicht sichert ihre Münzparität:sie ist zugleich auch die Voraussetzung für ihre gesetzlicheZahlungskraft: in dem Augenblicke, wo die Bank ihre Zahlungeneinstellte, würden die Noten der Bank aufhören, gesetzlichesZahlungsmittel zu sein. Der Staat könnte die in seinen Kassenangesammelten Noten nicht mehr zu Zahlungen an Private be-nutzen, \md dem Geldverkehr wäre das wichtigste TJmlaufsmittelmit einem Schlage entzogen. Die Zahlungseinstellung einerKolonialbank müßte ein Stillstehen aller Geschäfte notwendignach sich ziehen. Um ein solches Unglück von der Kolonieabzuwenden, beschloß der Generalrat von Reunion 1894, derBank von Reunion, deren Licuiidation zu befürchten stand, durcheine Subvention von 1,5 Millionen fr. aus ihrer schlimmen Lagezu helfen. 2 ) Der französische Gesetzgeber wurde durch diesesEreignis auf eine Lücke im Kolonialbankgesetze von 1874 auf-merksam und er bestimmte 1901 im Art. 57 der Statuten, daßim Falle einer Liquidation einer Kolonialbank der Kolonial-minister im Einklang mit dem Finanzminister die Bedingungenfür den Umlauf und die Zurückzahlung der Banknoten provi-sorisch festsetzen soll.
') Gesetz 1901 Art. 4.2 ) Denizet a. a. O. S. 179.