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Die französischen Kolonialbanken / von Otto Soltau
Entstehung
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I. DIE FÜNF ALTEN KOLONIALBANKEN.

Gegenstände von Gold und Silber in Verwahrung nehmen. DieVorteile des Hinterlegers: Schutz gegen Verluste durch Erd-beben, durch Diebstahl oder Feuer im eigenen Hause waren beider verhältnismäßig geringen Sicherheit in den französischenKolonien recht erheblich. Leider läßt sich aus den jährlichenBerichten der Überwachungskommission nicht ersehen, welcherGebrauch von diesen Depots zur Verwahrung gemacht wordenist. Die Bankkunden pflegen ihre Gegenstände von Gold undSilber nicht ohne weiteres der Bank zur Verwahrung hinzu-geben; sie ziehen es vor, bei dieser Gelegenheit ein Darlehenaufzunehmen, das oft nur einen kleinen Bruchteil des in demhinterlegten Gegenstande steckenden Werts bildet. "Werden nunaber bei Hinterlegung solcher Gegenstände keine Vorschüsseverlangt und gegeben, so erhebt die Bank unmittelbar vom Werteder hinterlegten Gegenstände eine Verwahrungsgebühr, derenHöhe vom Verwaltungsrat festgesetzt wird. Diese Gebühr ver-bleibt der Bank, auch wenn der Hinterleger noch vor der fürdie Zurückgabe des Depots bestimmten Zeit Vorschüsse auf seinhinterlegtes Gut verlangt und erhält. 1 ) Eine Erweiterung derDepots zur bloßen Verwahrung, welche die Bank ja nicht füreigene Zwecke benutzen darf, liegt in der Übernahme von Depo-siten zur Verwaltung, wie sie Art. 10,4 der Statuten vorsieht. 2 )Diese Depositen zur Verwaltung geben der Bank Veranlassungzur Erhebung einer Kommissionsgebühr oder Provision. Darf dieBank über die ihr eingehändigten Gelder oder Wertpapiere oderanderen vertretbaren Sachen gar noch frei verfügen, so liegt eindepositum irreguläre vor. Diese sogenannten Depositen zur Ver-wendung sind das eigentliche Depositengeschäft der Bank. DieDepositen sind ebenfalls ein Mittel für die Bank, die frei ver-fügbaren Kapitalien der Kolonie an sich zu ziehen, um sie nutz-bringend zu verwenden. Hier winkte den Kolonialbanken einegroße Aufgabe, zumal wenn sie auch Depositen, die aus Frank-reich oder dem Auslande stammten, annahmen. Ein Depositen-zins, der annähernd dem Diskontsatze gleichkäme, hätte die Depo-

') Statuten 1901 Art. 21.s ) S. S. 27.