2. DIE ERRICHTUNG DER KOLONIALBANKEN; IHR WESEN. 35
mittel, als Mittel der Kreditgewährung, als Zahlungsmittel) zugleicher Zeit übernommen und leistet deshalb für die Gesamt-heit das Mehrfache von dem, was ohne Vermittelung der Bankmöglich wäre. Da die Zunahme des Wohlstandes eines Landesabhängt von der Steigerung der Intensität seiner Geldzirkulation,so bestand die Möglichkeit, durch den Kontokorrentverkehr derKolonialbanken die Entwickelung der Kolonien bedeutend zufördern auch ohne Erhöhung des Kapitalvorrats der Kolonie.
Die im Kontokorrentverkehr der Bank gemachten Einlagenkönnen auf verschiedene Weise abgehoben werden. Gewöhnlichhändigt che Bank ihren Kunden ein Scheckbuch aus, so daß derKunde durch den Scheck beliebige Beträge bis zur Höhe seinerEinlage entnehmen, oder auf das Konto eines anderen Bank-kunden girieren oder einen dritten bezahlen lassen kann. Ofterhält der Deponent von der Bank nur einen Empfangsschein(recepisse), welcher Natur und Wert des hinterlegten Gegen-standes, Namen und Wohnung des Hinterlegers, Datum derHinterlegung, Termin für die Bückgabe und Nummer der Ein-tragungsliste (letzteres zur Sicherung gegen Fälschung) angibt. 1 )Diese recepisses haben keine Orderqualität und können nichtdurch Indossament übertragen werden. Da die hinterlegten Gegen-stände auch Geld sein können und da ausbedungen werden darf,daß die Geldsumme auf Verlangen jederzeit zurückzablbar sei,so gibt es auch recepisses d'especes payables ä vue. Es ent-steht nun die Frage, wie sich diese Art von recepisses zumScheck und zur Banknote verhält. Alle drei sind auf Sicht zahl-bare Bankverbindlichkeiten; deshalb werdeu diese recepisses beider Bestimmung des Notenumlaufs mit eingerechnet; alle dreiPapiere sind Inhaberpapiere. Allein Noten lauten nur auf Be-träge von 500, 100, 25 und 5 fr.; recepisses und Schecks auchauf andere, auch nicht runde Summen; beide wurden sehr oftin Beträgen von 2 fr., 1 fr. und 0,50 fr. ausgestellt zur Er-leichterung der Zahlungen im Kleinverkehr. Scheck und rece-pisse müssen vollkommen metallisch gedeckt sein; Noten brauchen
l ) Statuten 1901 Art. 21.
3*