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Die französischen Kolonialbanken / von Otto Soltau
Entstehung
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2. DIE ERRICHTUNG DER KOLOXIALBANKEX; IHR WESEN.

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somit für ihn zum Teil eine der Bank für die Beschaffung vonBargeld gezahlte Provision. Die diskontierende Bank erwirbtdurch das Diskontgeschäft eine befristete Forderung, das heißtsoviel: sie legt ihr Geld in einer kurzfristigen Forderung an.Durch Bezahlung des Wertpapiers am Verfalltage werden dieKapitalien der Bank wieder frei. Der Gewinn der Bank beimDiskontgeschäft rührt daher, daß der Diskont vom Nominalwerteder befristeten Forderung, nicht von ihrem Werte zur Zeit derDiskontierung erhoben wird. Gewöhnlich ist die Bank beim Dis-kontgeschäft Kreditgeberin; natürlich kann sie aber auch eindiskontiertes oder von ihr ausgestelltes Effekt weiter diskontieren(reescompter), z. B. wenn sie Bargeld benötigt. Diese Rückdis-kontierung ist dann ein Passivgeschäft, bei dem die Bank einenZins zahlt in Form des von ihr zu tragenden Diskontabzugs. Dader Bank durch die Rückdiskontierung ein Teil des bei der Dis-kontierung gemachten Gewinns verloren geht, so wird sie frei-willig nur dann Effekten rückdiskontieren, wenn sie hoffen darf,ihre so frei werdenden Kapitalien zu höherem Zinse anlegen zukönnen.

Im folgenden betrachten wir nur den Fall der direkten Dis-kontierung, wobei die Bank Kreditgeberin ist. Für die Rück-diskontierung gilt ja dasselbe, was über die Diskontierung ge-sagt werden wird; nur sind dort die Rollen vertauscht.

Die Kolonialbanken dürfen diskontieren erstens Solawechselsowie Tratten, die an ihrem Ausstellungsorte zahlbar sind, zweitensTratten und Anweisungen auf das Ausland oder Frankreich . Diesekönnen Rekta- oder Orderpapiere sein, jene nur Orderpapiere. 1 )Merkwürdig ist, daß im Gesetze von Wechseln auf die Kolonie,die an einem anderen Orte als ihrem Ausstellungsorte zahlbarsind, gar nicht die Rede ist. Zwar sprach das Gesetz von 1851im Art. 12, i ganz allgemein vonWechseln und anderen Order-papieren", worunter sowohl Platzwechsel wie Distanzwechsel aufdie Kolonie, Frankreich oder das Ausland verstanden werdenkonnten. Aber der Wortlaut der §§ 1 und 2 des Art. 10 des

4 ) Statuten 1901 Art. 10, 1 u. 2.