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I. DIE FÜNF ALTEN" KOLONIALBANKEX.
Gesetzes von 1901, 1 ) welche den § 1 des Art. 12 des Gesetzesvon 1851 ersetzt haben, schließt die sogenannten Distanzwechselauf die Kolonie vom Diskont der Banken ans gemäß dem Grund-sätze, daß die Bank nur die von den Statuten erlaubten, d. h.erwähnten Geschäfte treiben darf. Indes liegt hier zweifelloseine Lücke im Gesetze vor, welche sich vielleicht erklärt ausder geringen Bedeutung, welche die Distanzwechsel auf dieKolonie solange haben und behalten mußten, als die Kolonial-banken keine Filialen oder Geschäftsstellen gegründet hatten (wasbis 1901 noch nicht geschehen war).
Die Diskontierung der auf das Ausland oder Frankreich ausgestellten AVechsel ist das Gegenstück zur Ausgabe von An-weisungen und Tratten auf Frankreich oder das Ausland; siewird am besten im Zusammenhange mit den Wechselgeschäftender Banken besprochen, von denen sie einen Teil bildet.
Hier ist nur die Rede von der Diskontierung von Platz-wechseln. Sie ist durch die Statuten der Banken an verschiedene,teils sachliche, teils persönliche Voraussetzungen geknüpft. Erstensmuß der Wechsel unterschrieben sein von mindestens zwei Per-sonen, die notorisch zahlungsfähig und in der Kolonie ansässigsind. 2 ) Doch kann die zweite Unterschrift auf dem Wechseldurch bestimmte Pfänder ersetzt Averden.
Zweitens darf die Verfallzeit des Wechsels 120 Tage nichtübersteigen. Und schließlich muß der Wechsel zum Diskonteingereicht sein durch eine zum Diskont zugelassene Person. 3 )
Die Kolonialbanken verlangen also nur zwei Unterschriftenauf dem Wechsel, die Bank von Frankreich dagegen deren drei-— ein wichtiger Unterschied! An sich sind ja nur zwei Unter-schriften nötig. Denn das Diskontgeschäft entspringt oder sollwenigstens entspringen einem schon vollzogenen Verkaufe, z. B.von Waren. Beim Solawechsel, stammt die erste Unterschriftvom Käufer, der das Papier ausstellt zwecks Zahlung seiner Schuldan den Verkäufer; die zweite ist diejenige des Verkäufers der
») S. oben S. 26.
s ) Statuten Art. 11/12.
») Statuten 1901 Art. 20.