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Die französischen Kolonialbanken / von Otto Soltau
Entstehung
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2. DIE ERRICHTUNG DER KOLONIALBANKEN', IHR WESEN.

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Ware und ersten Indossanten des "Wechsels, der durch Ein-reichung zum Diskont möglichst bald den Gegenwert der Warein Geld, d. h. ihren Preis, zu erhalten strebt. Bei der Trattezieht der Verkäufer einer Ware einen Wechsel auf den Käufer,den dieser akzeptiert. In beiden Fällen genügen zwei Unter-schriften. Die dritte Unterschrift, die in Frankreich meist nochverlangt wird, rührt gewöhnlich von einem Privatbankier her,der das von ihm indossierte Papier der Bank zum Diskontpräsentiert; sie erhöht die Sicherheit des Wechsels, indem derPrivatbankier die Zahlungsfähigkeit des Ausstellers und des erstenIndossanten oder des Akzeptanten prüft und sich durch seineUnterschrift für die Einlösung des Wechsels haftbar macht. DerPrivatbankier tut aber, genau betrachtet, nichts anderes, als daßer dem von ihm diskontierten Papier mit zwei Unterschriftennoch die seinige hinzufügt und das Papier dann der Bankpräsentiert; er leiht zuerst Geld aus zu einem relativ hohenDiskontsatz und borgt sich dann von der Bank Geld zu einemniederen Satze: Der Unterschied zwischen den beiden Diskont-sätzen bildet den Gewinn des Privatbankiers. Indem man nundas Erfordernis von drei Unterschriften beseitigt, wird die Ver-mittelung eines Privatbankiers zwischen der Kolonialbank unddem ersten Indossanten bezw. dem Akzeptanten eines Wechselsunnötig, und der Bank fällt nunmehr der Gewinn zu, den bis-lang der Privatbankier einheimste. Man kann einwenden, daßdie Kolonialbanken auf diese Weise für den höheren Diskont-gewinn ein gefährliches Risiko eingetauscht haben. Dem istentgegenzuhalten, daß oft die Unterschrift des Privatbankierseine sogenannte Signatare de complaisance ou sans valeur unddann den Kolonialbanken verboten ist durch Art. 11 der Statuten,,oder daß sie unnötig ist, wenn auch nur einer der zwei Wechsel-verpflichteten seiner Zahlungsverpflichtung nachkommen kann,oder daß sie zu teuer erkauft ist durch den geringeren Diskont-gewinn, den die Vermittlung des Privatbankiers für die Bankzur Folge haben würde. Ausschlaggebend war für den Gesetz-geber die Tatsache, daß es in den Kolonien keine Privatbankiersgab. Das Verlangen nach drei Unterschriften war also in den