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I. DIE FÜNF ALTEN* KOLONIALEAXK EX.
Kolonien unerfüllbar oder es hätte, wenn es dennoch gestelltwäre, die in den Statuten vorgesehenen Diskontgeschäfte zu einemtoten Buchstaben gemacht. Zu beachten ist jedoch noch eins:Die Kolonialbanken können Wechsel mit zwei Unterschriftendiskontieren, sie brauchen es nicht zu tun. Damit war vonvornherein einer eventuellen Entwicklung und Ausbreitung desPrivatbankwesens in den Kolonien Rechnung getragen.
Es liegt in dem eigenen Interesse der Kolonialbanken, dievon ihren Statuten verlangte Zahlungsfähigkeit der zwei Wechsel-verpflichteten sorgfältig zu prüfen uud vor allem die Konzen-tration ihrer Wechselforderungen auf einige weuige Schuldnergemäß dem Grundsatze der Risikoverteilung zu verhindern. Nunwaren die Einwohner der französischen Kolonien nicht zahlreich,so daß jede Kolonialbank an sich unschwer imstande war, sichüber die Zahlungsfähigkeit ihrer Kunden zu informieren. IhrKundenkreis war also klein — das begünstigte eine Konzen-tration der Wechsel —, und andererseits hatte die eigenartigeEntstehung der Kolonialbanken zur Folge gehabt, daß Verwal-tungsrat und Aktionäre der Bank mehr oder weniger auch Kundender Bank waren. Wie sollte da in praxi die Bestimmung derStatuten durchgeführt werden, daß die Eigenschaft als Aktionärkein Vorzugsrecht gäbe bei der Zulassung zum Diskont, zumal nurein Mitglied des Verwaltungsrats oder zwei Kontokorrentinhaberder Bank das betreffende Verlangen zu unterstützen brauchten?
Wirksameren Schutz gewährt den Kolonialbanken eine neueBestimmung des Gesetzes von 1901, ] ) wonach jeder Verwalterder Bank seines Amts verlustig geht, wenn er seine Wechsel-verpflichtungen der Bank gegenüber nicht erfüllt. Ferner darfkein Wechsel oder Schuldschein, den der Direktor der Bank aus-gestellt hat, von der Bank zum Diskont zugelassen werden. 2 )
Schon das Gesagte zeigt, eine wie gefährliche Klippe dasDiskontgeschäft für die Bank Averden kann, wenn der Direktorlokalen und persönlichen Einflüssen allzu leicht nachgibt.
Kurze Verfallzeiten sowie die Zahlungsfähigkeit derWechscl-
') Statuten 1901 Art. 50.') Statuten Art. 45.