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Die französischen Kolonialbanken / von Otto Soltau
Entstehung
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2. DIE ERRICHTUNG DER KOLONIALBANKEN; IHR WESEN'.

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Schuldner geben dem Wechselportefeiülle ihren Wert. Nun ver-langt Art. 11 der Statuten in bezug auf die Verfallzeit der Wechselnur. daß sie 120 Tage nicht übersteigt. Das ist aber ein Drittelmehr, als die Längste für die Bank von Frankreich zugelasseneFrist (90 Tage) und doppelt so hoch als die durchschnittlicheVerfallzeit der von der Bank von Frankreich diskontierten Wechsel(nämlich 59 60 Tage). 1 ) Die Verfallzeit ist bei den Kolonial-banken also sehr lang, wenn man bedenkt, daß sie diese Kreditegewähren mit Geldmitteln, die ihnen auf tägliche Kündbarkeitgeliehen sind. Und doch hat es sich im Laufe der Jahre heraus-gestellt, daß selbst diese lange Verfallzeit für die Verhältnisseder Kolonien noch nicht einmal genügt, und daß ein großer Teilder Gesuche um Erneuerung der Wechseldiskontierung nachAblauf der Verfallzeit auf diesen Umstand zurückzuführen ist.Diese Erscheinung erklärt sich daraus, daß die Kolonialbankenkeinen Unterschied machen, ob der Präsentierer eines Wechselsein Kaufmann oder ein Pflanzer ist. (An sich ist eine solche Unter-scheidung möglich, da der Verwaltungsrat die Zurückweisung vomDiskont nicht zu begründen braucht. 2 ) Und doch ist klar, daßder Pflanzer langfristigen Kredit nötig hat, während dem Kauf-mann oft schon mit kurzfristigem Kredit gedient sein kann.

Der Diskont wird erhoben nach der Zahl der Tage, dieder Wechsel noch läuft, ja selbst nach einem einzigen Tage. 3 )Für Nach-Sichtwechsel wird der Diskont berechnet nach der Zahlder Tage nach Sicht; und wenn der Wechsel außerhalb desDiskontierungsortes zahlbar ist, so vermehrt sich die Zalü derTage nach Sicht um eine nach der Entfernung des Zahlungs-orts bemessene, von dem Verwaltungsrat festzusetzende Frist.

Der Diskontsatz wird vom Verwaltungsrat festgesetzt nachfreiem Ermessen. 1874 wollte man die Kolonialbanken zwingen,nicht über den gesetzlichen Landesziusfuß zu diskontieren. Daswäre eine Unbilligkeit gewesen, da der gesetzliche Zinsfuß inden verschiedenen in Betracht kommenden Kolonien sehr ver-

*) Leveille. Parlam. Bericht 1897.

ä ) Statuten Art. 37.

3 ) Statuten 1901 Art 18.