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I. DIE FÜNF ALTEN KOLONIALBANKEN.
schieden hoch war. Auch sagte man sich, daß das wohlver-standene Interesse die Banken selbst veranlassen würde, denDiskontsatz soweit herab zu setzen, als es die Sicherheit derBank gestattet, um nur die allerbesten Papiere zum Diskontpräsentiert zu erhalten. Da Kapital und Keserven der Kolonial-banken überdies in dreiprozentigen Rentenbriefen angelegt sind,so haben die Banken es nicht nötig, in einer mißbräuchlichenErhöhung des Diskontsatzes das Mittel zur Erzielung hoherDividenden zu suchen.
Vernünftigerweise ist die gesetzliche Festlegung des Dis-kontsatzes bisher unterblieben.
Bei der Einlösung der diskontierten Wechsel am Verfall-tage ist die Kolonialbank noch besonders bevorzugt. WährendWechselprozesse nach französischem Rechte nur dann vor dieHandelsgerichte gehören, wenn der Wechsel von einem Kauf-mann ausgestellt ist, 1 ) erklärt Art. 12 der Statuten von 1901, daßAussteller, Akzeptanten, Indossanten und Avalisten von AVechseln,die zugunsten der Kolonialbank ausgestellt oder an sie begebensind, hinsichtlich ihrer Wechselverpflichtungen den Handelsge-richten unterworfen sind, ganz gleichgültig, ob der Ausstellerein Kaufmann ist oder nicht. Auf diese Weise kommt die pro-zessierende Kolonialbank rascher und billiger zum Ziel.
Wir erwähnten oben, daß jeder Wechsel ein wirklichesKaufgeschäft voraussetzt. Insofern ist das Diskontgeschäft keinreines Personalkreditgeschäft., sondern ein Geschäft, das durchein anderes Handelsgeschäft hervorgerufen und garantiert wird.Ein reines (absolutes) Personalkreditgeschäft wäre die Diskon-tierung von effets de circulation (Kellerwechseln), die den Bankenaber verboten ist. Indessen gibt es noch ein Zwischengliedzwischen den Personal- und Realkreditgeschäften. Art. 12 derKolonialbankstatuten besagt nämlich: „Eine der zwei für Wechselverlangten Unterschriften kann ersetzt werden durch gewisseBürgschaften"; als solche benennt das Gesetz:
1) für Platzwechsel und nicht handelsmäßige Schuldscheiner
>) Renaucl a. a. 0. S. 72 ff.