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Die französischen Kolonialbanken / von Otto Soltau
Entstehung
Seite
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2. DIE ERRICHTUNG DER KOLONIALBANKEN J IHR WESEN.

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a) die Hinterlegung von titres raobiliers,

b) die Einhändigung eines Warrants oder Lagerscheins,

c) die Abtretung der Frucht auf dem Felde,

d) die Hinterlegung von gemünztem und ungemünztemEdelmetall,

2) für Tratten und Anweisungen auf das Ausland oderFrankreich :

ein Konnossement mit spezieller Verpfändung der Ware,

3) bei Tratten genügt auch eine antizipierte Akzepterklärungdes Trassaten gegenüber der Bank.

Uns geht hier nur Fall Nr. 1 an, da wir nur von Platz-wechseln gegenwärtig reden.

Wird die zweite Unterschrift durch eine der unter Nr. 1aufgezählten Bürgschaften ersetzt, so brauchen Wechsel undSchuldschein nicht an Order zu stehen (wie es an sicli verlangtwird vom Gesetz). 1 ) Sind sie nun Bektapapiere, so kann derSchuldner sich vor dem Verfalltage von seiner Verbindlichkeitbefreien durch Zahlung seiner Schuld unter Abzug des Zwischen-zinses. Der Wechsel wird dann rückdiskontiert, der Schuldscheinzurückgegeben, desgleichen das (eventuelle) Pfand. Hier nimmtdas Diskontgeschäft die Formen eines Kealkreclitgeschäfts an:aus einem pret ä interet wird ein pret sur gage. Das Diskont-geschäft behält allerdings noch die Eigentümlichkeit, daß der Dis-kontgeber einerseits aus den Bürgschaften Befriedigung suchenkann, gleichzeitig aber auch auf Grund seiner persönlichen For-derung gegen die Aussteller des Papiers vorgehen kann. Auchwenn die zweite Unterschrift durch irgend ein Pfand ersetztwird, bleibt also das Diskontgeschäft ein Geschäft des Personal-kredits; es ähnelt aber bereits den Darlehensgeschäften, d. h.den Kreditgeschäften gegen Pfandhingabe so sehr, auch deckensich die Bürgschaften für die zweite Unterschrift im allgemeinenmit den Pfändern, welche die Kolonialbanken bei ihren Dar-lehensgeschäften annehmen dürfen, daß es möglich und ratsamerscheint, jetzt sofort zur Darstellung der verschiedenartigenDarlehensgeschäfte der Kolonialbanken überzugehen.

*) S. oben S. 87.