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Die französischen Kolonialbanken / von Otto Soltau
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I. DIE FÜNF ALTEN KOLONIALBANKEN.

2. Nach Art. 10,3 der Statuten darf die Kolonialbank zu-nächst Vorschüsse geben:

a) auf Aktien der betreffenden Kolonialbank,

b) auf Rentenbriefe oder

c) auf Werte, welche die Bank von Frankreich als Sicher-heit zuläßt.

Die Darlehen unter a) wurden den Banken erst 1874 er-laubt. Das Gesetz sanktionierte aber nur einen Zustand, derschon lange vorher unter Duldung seitens der Überwachungs-kommission bestanden hatte. Die Überwachungskommission hattegegen diese Aktiendarlehen nichts einzuwenden gehabt und nurdie Höhe der von den Banken auf diese Art gewährten Darlehenbeanstandet, da sie bei den Banken der Zuckerkolonien in den60 er Jahren 1 Million fr. überschritten und 1864 in Mar-tinique sogar 2 Millionen fr. = zwei Drittel des Bankkapitalsbetrugen. 1874 wurde daher im Art. 13 der Statuten die Be-leihungsgrenze für Aktien auf drei Fünftel des mittleren Wertsder während der letzten sechs Monate in der Kolonie stattge-habten Übertragungen festgesetzt und zugleich bestimmt, daßder Betrag der zum Pfände gegebenen Aktien ein Sechstel desGrundkapitals der Bank nicht übersteigen dürfe. Beide Bestim-mungen waren sehr vonnöten. Denn der Erwerb eigener Aktiendurch die Bank, wie er leicht bei Zahlungsunfähigkeit des Schuld-ners eintrat, ist eine verdeckte Zurückzahlung des Grundkapitals,also eine Verminderung der Haftsumme für die Bankverbindlich-keiten, und birgt dadurch große Gefahren für die Bank und ihreGläubiger. Auf der anderen Seite waren sehr viele Kunden derBank auch ihre Aktionäre; sie hatten oft kein tauglicheres Pfand-objekt als ihren Aktienbesitz; und schließlich war, wenn dieAktien der Bank hoch im Kurse standen, ein freihändiger Ver-kauf der verpfändeten Aktien für Rechnung des Schuldnersmöglich, Avelcher die Bank gegen jeden Schaden sicherstellte.

Die Kolonialbanken haben zu wiederholten Malen darum er-sucht, auch Aktien anderer kolonialer Unternehmungen, z. B. derCompagnie transatlantique oder der Zentralzuckerraffinerien,beleihen zu dürfen. Die Überwachungskommission hat sich dem