2. DIE ERRICHTUNG DER KOLONIALBANKEN; IHR WESEN. 45
stets widersetzt mit der Begründung, daß diese Unternehmungennicht genügend Sicherheit böten. Das Gesetz von 1901, das imArt. 10, 3 der Statuten den Kolonialbanken gestattet, Vor-schüsse zu geben auf alle Wertpapiere, welche die Bank vonFrankreich als Sicherheit für ihre Vorschüsse zuläßt, dürfte denKolonialbanken etwas mehr Freiheit in obigem Sinne gebrachthaben.
Ist das Bisiko der Kolonialbanken bei den Aktiendarlehennicht zu leugnen, so sind die Vorschüsse auf Rentenbriefeziemlich gefahrlos. Dies kommt auch dadurch zum Ausdrucke,daß Bentenbriefe bis zu vier Fünftel des Werts, den der letzteoffizielle in der Kolonie bekannt gewordene Kurszettel angibt,beliehen werden dürfen, Aktien und die anderen titres mobiliersnur bis zu drei Fünftel ihres Kurswerts (Art. 13 der Statuten).
3. Wir kommen jetzt zu dem eigenartigsten Darlehens-geschäft der Kolonialbanken: zu den prets sur cession de recöltependante. Zum Verständnis sei auf den Ursprung der Kolonial-banken hingewiesen. Ihr Kapital war in Wirklichkeit durchdie koloniale Landwirtschaft geliefert worden, da die zurück-behaltene Entschädigungssumme fast nur den Pflanzern zu-kam, die bislang Sklaven in ihren Pflanzungen beschäftigt hatten.Es war deshalb der Wille des Gesetzgebers, daß die Errichtungder Kolonialbanken in erster Linie den Pflanzern zugute käme;neben dem Handelskredit mußte dem Agrarkredit ein weitesFeld eingeräumt werden. Der Hypothekarkredit war für Handels-banken, auch für solche von der Eigenart der Kolonialbanken,absolut ausgeschlossen. Die Darlehen auf Waren haben zwarneben ihrem kommerziellen auch agrarischen Charakter; siesetzen aber einen zu verpfändenden Warenvorrat voraus. Wiesollte jedoch der kreditbedürftige Pflanzer die Ernte vorbereiten,wenn ihm selbst die nötigen Kapitalien fehlten und der Personal-kredit in Form des Diskonts für ihn aus persönlichen odersachlichen Gründen unerreichbar war? Es konnte sich hiernur handeln um eine Form des Bealkredits, bei der das Pfandein jedem landwirtschaftlichen Unternehmer gehörender realerGegenstand war. Ein solches Pfandobjekt bot sich dar in der