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Die französischen Kolonialbanken / von Otto Soltau
Entstehung
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2.'DIE BANK VON IXDOCHIXA.

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die einzelnen Filialen, oft auch schon für bedeutende Geschäfts-stellen werden vom Verwaltungsrate unter Zustimmung- des Kolo-nialministers besondere Direktoren ernannt. Diese Direktorenführen die Geschäfte unter Aufsicht und nach den Anweisungendes Verwaltungsrates in Paris ; sie vertreten die Bank Drittengegenüber, aber nur in Ausführung der Verwaltuugsratsbeschlüsse.Ihr Gehalt wird vom Verwaltungsrat festgesetzt. Für die Direktorengilt das Verbot eines anderweitigen Gewerbebetriebes und derAusschluß von den Diskontgeschäften der Bank. Sie müssen beimAmtsantritt Eigner von 20 Aktien sein. Die Direktoren sind meistnicht Mitglieder des Verwaltungsrates. Sind sie es ausnahmsweisedoch, so müssen sie natürlich 40, nicht 20 Aktien zu eigen haben.

Sehr weise ist die Bestimmung, ] ) daß bei jeder Filiale einDiskontausschuß einzusetzen ist, dessen Zusammensetzung undBefugnisse der Verwaltungsrat festsetzt. Die Frage des Diskont-satzes und damit zusammenhängend die des AVechselkurses istgerade im fernen Osten von eminenter Bedeutung, einerseitswegen der ausgedehnten und entwickelten Handelsbeziehungen,andererseits weil dort die verschiedensten Münzen und "Wäh-rungen neben einander in Geltung sind.

Wir wiederholen hier die bedeutsame Tatsache, daß beider Bank von Indochina der Verwaltungsrat der alleinige Trägeraller Rechte und Befugnisse ist, und daß die Direktoren vomVerwaltungsrat abhängig sind im schärfsten Gegensatze zu derübermächtigen Stellung, welche die Direktoren bei den altenKolonialbanken einnehmen. 2 ) Es besteht kein Zweifel, daß derUmstand, daß nicht die Regierung, sondern im letzten Grundedie selbst interessierten Aktionäre durch den Verwaltungsrat dieDirektiven geben, auf den Erfolg der Bank von Indochina vonunmittelbarem, allergünstigstem Einfluß gewesen ist. Eine Staats-aufsicht ward auch bei der Bank von Indochina eingerichtet,erwies sich aber als überflüssig. Sie wurde ausgeübt durchdie Uberwachungskommission, durch Inspektoren, die aber hier

') Statuten Art. 63.

2 ) Auch der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist nur primusinter pares.