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Die französischen Kolonialbanken / von Otto Soltau
Entstehung
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110 II. DIE BANKEN VON NEUKALEDONIEN, INDOCHINA UND WEST AFRIKA .

nicht obligatorisch waren, uud durch Kegierungskommissare,welche am Sitze der Bank sowie bei jeder Filiale bestellt sind;bei den Filialen heißen sie Verwaltungszensor. 1 ) Der Regierungs-kommissar ist zu jeder Sitzung des Yerwaltungsrates zu ladenund hat das Recht, den Kassen- und Wechselbestand sowie dieBankbücher nachzuprüfen. Er sendet monatlich einen Berichtüber die Banklage und über seine Tätigkeit direkt an denKolonialminister, unterbreitet ihn also nicht, wie bei den altenKolonialbanken, der Generalversammlung.

Nach Erledigung dessen, was über die Bankverfassung zusagen war, gehen wir jetzt zur Besprechung der Geschäfte über,welche die Bank von Indochina treiben darf.

§ 25.

BESONDERHEITEN IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTEDER BANK.

Die Statuten reden vonFinanzgeschäften, die sich knüpfenan die Länder, in denen die Bank Niederlassungen hat". Damitsind die räumlichen Grenzen der Banktätigkeit sehr weit gesteckt.Auch in der sachlichen Begrenzung des Geschäftskreises war derGesetzgeber der Bank von Indochina gegenüber liberaler als gegendie alten Kolonialbanken. Wir werden neben neuen Geschäftenauch schon bekannte Kolonialbankgeschäfte wiederfinden. Aberdiese zeigen oft ein verändertes Bild, eine besondere Ent-wickelung, die sich leicht erklärt aus dem größeren Milieu, indem die Bank von Indochina arbeitet.

Bei der Notenausgabe der Bank von Indochina bemerkenwir zunächst den rein äußerlichen Unterschied, daß neben denbereits bei den alten Kolonialbanken kennen gelernten Noten-beträgen von 500, 100 und 5 fr. auch solche von 1000 fr. ge-stattet sind. 2 ) Die Noten von 25 fr. sind hier durch solche von20 fr. ersetzt. Ferner erhielt die Bank das Recht, unter Zu-stimmung des Kolonialministers in federn Lande, wo sie Nieder-lassungen hat, Noten auch in lokalem Gelde auszugeben, also

') Statuten Art. 64/68.2 ) Dekret 1900 Art. 5.