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Die Bank von Westafrika untersteht dem regime de decrets,indem nur durch Dekret ihre Verfassung und Statuten geändertsowie Bankstellen neu errichtet oder beseitigt werden können. 1 )
2. Kapitel.§ 31.
VERFASSUNG UND GESCHÄFTE DER «BANK.
Die Bank von Westafrika hat, wie schon erwähnt, dasNotenprivileg in allen französischen Kolonien und ProtektoratenWestafrikas . Stückelung und Zahlungskraft der Noten sowie dieHöhe des Notenumlaufs sind ähnlich wie bei der Bank vonIndochina geregelt; doch gibt die Bank von Westafrika Notenvon 50 fr. aus statt solcher von 20 fr., daneben auch noch 25fr-Noten; ferner besitzt sie nicht das Recht, Noten in fremderWährung auszugeben.
Wie die meisten Kolonialbanken, darf die Bank von West-afrika Erntedarlehen unter den uns bekannten Bedingungengewähren. Wir können überhaupt hier auf das über die Bankvon Indochina Gesagte verweisen und uns begnügen, die Punktehervorzuheben, in denen beide Banken voneinander abweichen.
Die Verfallzeit der Wechsel und Anweisungen, welche dieBank von Westafrika kauft, begibt oder diskontiert, darf höch-stens 180 Tage betragen 3 ) — bei der Bank von Indochina zu-meist nur 120 Tage. 1 )
Bezüglich der Warenlombardgeschäfte und der Vorschüsseauf Konossemente ist zu bemerken, daß die der Bank von In-dochina eingeräumten, auf S. 116 erwähnten Erleichterungennicht auch für die Bank von Westafrika gelten. Dagegen darfdie Bank von Westafrika ihre eigenen Aktien beleihen bis zu3 /s ihres nach den Notierungen der letzten 6 Monate festgestelltenmittleren Wertes. Sie kann auch in Paris Geschäfte machen,darf teilnehmen an französischen und fremden Staatsanleihen und
») Dekret 1901 Art. 5.
2 ) Dekret 1901, Art. 3, 4, 6.
3 ) Statuten Art. 16.
4 ) Vgl. oben S. 114.