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Die französischen Kolonialbanken / von Otto Soltau
Entstehung
Seite
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138 II. DIE BANKEN VON NEUKALEDONIEN, INDOCHINA UND WESTAFRIKA .

sich beteiligen an der Gründung von finanziellen, industriellenund kommerziellen Unternehmungen mit lokalem Gegenstande aber höchstens bis zur Hälfte ihrer Reserven. 1 )

Außer ihrem Sitz in Paris besitzt die Bank 3 Filialen:St. Louis (Senegal), Conacry (Guinee) und Porto Novo (üahome)und 3 Geschäftsstellen: Dacar, Rufisque und Monrovia , vondenen die beiden ersten in Senegal gelegen und von der FilialeSt. Louis abhängig sind. Im ganzen zählt die Bank 7 Nieder-lassungen. Sie kann von der französischen Regierung gezwungenwerden, neue Bankstellen zu errichtenin den Ländern, auf diesich ihre Geschäfte beziehen", d. h. in Westafrika . Sie hat aufVerlangen für den französischen Staat das Amt eines Schatz-meisters zu übernehmen in den französisch -westafrikanischenBesitzungen, in denen sie Filialen unterhält. 2 )

Die Leitung der Bank liegt wie bei der Bank von In-dochina einem Verwaltungsrat ob. Er besteht aus 58 Mit-gliedern, die sämtlich Franzosen und Eigner von mindestens40 Aktien sein müssen. Sie werden auf 5 Jahre von der Ge-neralversammlung gewählt.

Auch bei der Bank von Westafrika hat der Verwaltungs-rat prinzipiell alle Rechte und Befugnisse, 3 ) und die Direktorensind seine Untergebenen.

Die Vertretung der Aktionäre auf der Generalversammlungist wie bei den alten Kolonialbanken geregelt. Die General-versammlung besteht aus allen Aktionären, die seit 6 Monatenmindestens 10 Aktien besitzen. Doch können Eigner von wenigerals 10 Aktien, die zusammen 10 Aktien besitzen, sich durcheinen von ihnen vertreten lassen. 4 )

Die Staatsaufsicht wird ausgeübt durch den Regierungs-kommissar, respektive Verwaltungszensor, den fakultativen In-spektor und die allen Kolonialbanken gemeinsame Überwachungs-kommission.

*) Statuten Art. 16.

2 ) Dekret 1901 Art. 13.

3 ) Statuten Art. 47/62.

4 ) Vergl. Art. 36/46.