Gesetz,
betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
vom 20. April 1892
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
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Erster Abschnitt.
Errichtung der Gesellschaft. ^ H
K 1. Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungendieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden.
K 2. Der Gesellschaftsvertrag bedarf des Abschlusses in gerichtlicher oder notarieller Form.
Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer gerichtlich oder notariellerrichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig.
K 3. Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:
1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
2. den Gegenstand des Unternehmens,
3. den Betrag des Stammkapitals,
4. den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage(Stammeinlage).
Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschafternaußer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaftauferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.
s 4. Die Firma der Gesellschaft muß entweder von dem Gegenstande des Unternehmensentlehnt sein, oder die Namen der Gesellschafter oder den Namen wenigstens eines derselben miteinem das Vorhandensein eines Gesellschaftsverhältnisses andeutenden Zusätze enthalten. DieNamen anderer Personen als der Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden.Die Beibehaltung der Firma eines auf die Gesellschaft übergegangenen Geschäfts (Handels-gesetzbuch Z 22) wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Die Firma der Gesellschaft muß in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung „mitbeschränkter Haftung" enthalten.
5. Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens zwanzigtausend Mark, dieStammeinlage jedes Gesellschafters muß mindestens fünfhundert Mark betragen.
Kein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen.
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