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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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Gesetzestext ohne Anmerkungen.

Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmtwerden. Derselbe muß in Mark durch hundert teilbar sein. Der Gesamtbetrag der Stamm-einlagen muß mit dem Stammkapital übereinstimmen.

Sollen von Gesellschaftern Einlagen, welche nicht in Geld zu leisten sind, auf das Stamm-kapital gemacht oder soll die Vergütung für Vermögensgegenstände, welche die Gesellschaft über-nimmt, auf Stammeinlagen angerechnet werden, so muß die Person des Gesellschafters, derGegenstand der Einlage oder Übernahme sowie der Geldwert, für welchen die Einlage an-genommen wird, oder die für die übernommenen Gegenstände zu gewährende Vergütung imGesellschaftsvertrage festgesetzt werden.

K 6. Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.

Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. DieBestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrage oder nach Maßgabe der Bestimmungen desdritten Abschnitts.

Ist im Gesellschaflsvertrage bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführungberechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung an-gehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.

H 7. Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Ein-tragung in das Handelsregister anzumelden.

Die Anmeldung darf nur erfolgen, nachdem von jeder Stammeinlage, soweit nicht andereals in Geld zu leistende Einlagen auf das Stammkapital gemacht sind, ein Vierteil, mindestensaber der Betrag von zweihundertundfünfzig Mark eingezahlt ist.

H 8. Der Anmeldung müssen beigefügt sein:

1. der Gesellschaftsvertrag und im Falle des ß 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter,welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschriftdieser Urkunden,

2. die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertragebestellt sind,

3. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name,Vorname, Stand und Wohnort der letzteren, sowie der Betrag der von einem jedenderselben übernommenen Slammeinlage ersichtlich ist,

4. in dem Falle, daß der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigungbedarf, die Genchmignngsurkunde.

In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die im § 7 Abs. 2 bezeichnetenLeistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind, und daß der Gegenstand der Leistungen sich inder freien Verfügung der Geschäftsführer befindet.

Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.

K 9. Die Anmeldenden haften der Gesellschaft solidarisch für die Richtigkeit ihrer Angabenhinsichtlich der auf die Stammeinlagen gemachten Leistungen (Z 7 Abs. 2).

Verzichtleistungen oder Vergleiche der Gesellschaft in Betreff der ihr nach Absatz 1 zustehendenErsatzansprüche sind unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschafterforderlich ist. Auf einen Vergleich, welchen der Ersatzpflichtige im Falle der Zahlungsunfähigkeitzur Abwendung oder Beseitigung des Konkursverfahrens mit seinen Gläubigern abschließt, findetdiese Bestimmung keine Anwendung.

Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren seitder Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

K 19. Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz derGesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Ab-schlusses des Gesellschaftsvertrages und die Personen der Geschäftsführer anzugeben.

Enthält der Gesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaftoder über die Befugnis der Geschäftsführer oder der Liquidatoren zur Vertretung der Gesellschaft,so sind auch diese Bestimmungen einzutragen.

In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt gemacht wird, sind außer