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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Gesetzestext ohne Anmerkungen.

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dem Inhalte der Eintragung die nach Z 5 Abs. 4 getroffenen Festsetzungen und, sofern derGesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen über die Form enthält, in welcher öffentliche Be-kanntmachungen der Gesellschaft erlassen werden, auch diese Bestimmungen aufzunehmen.

tz 11. Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht dieGesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.

Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften dieHandelnden persönlich und solidarisch.

H 12. Auf die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister einesGerichts, in dessen Bezirk sie eine Zweigniederlassung besitzt, finden die Bestimmungen im Z '8Absatz 1 und 2 keine Anwendung. Der Anmeldung ist eine von dem Gerichte der Haupt-niederlassung beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages und der Liste der Gesellschafterbeizufügen.

Die Eintragung hat die im Z 10 Absatz 1 und 2 bezeichneten Angaben zu enthalten.In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt gemacht wird, sind auch die imZ 10 Absatz 3 bezeichneten Bestimmungen aufzunehmen, die nach Z ö Absatz 4 getroffenen Fest-setzungen jedoch nur dann, wenn die Eintragung innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Ein-tragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft erfolgt.

Zweiter Abschnitt.

Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter.

K 13. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte undPflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gerichtklagen und verklagt werden.

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur dasGesellschaftsvermögen.

Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

H 14. Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich nach dem Betrage der vonihm übernommenen Stammeinlage.

K 15. Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.

Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteile weitere Geschäfts-anteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.

Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in gerichtlicheroder notarieller Form geschlossenen Vertrages.

Der gerichtlichen oder notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche dieVerpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eineohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigenAbsatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.

Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraus-setzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

F 16. Der Gesellschaft gegenüber gilt im Falle der Veräußerung des Geschäftsanteilsnur derjenige als Erwerber, dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaftangemeldet ist.

Die vor der Anmeldung von der Gesellschaft gegenüber dem Veräußerer oder von demletzteren gegenüber der Gesellschaft in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommenenRechtshandlungen muß der Erwerber gegen sich gelten lassen.

Für die zur Zeit der Anmeldnng auf den Geschäftsanteil rückständigen Leistungen ist derErwerber neben dem Veräußerer verhaftet.

H 17. Die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils kann nur mit Genehmigungder Gesellschaft stattfinden.