6
Gesetzestext ohne Anmerkungen.
Die Genehmigung bedarf der schriftlichen Form; sie muß die Person des ErWerbers undden Betrag bezeichnen, welcher von der Stammeinlage des ungeteilten Geschäftsanteils ansjeden der durch die Teilung entstehenden Geschäftsanteile entfällt.
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß für die Veräußerung von Teileneines Geschäftsanteils an andere Gesellschafter, sowie für die Teilung von Geschäftsanteilenverstorbener Gesellschafter unter deren Erben eine Genehmigung der Gesellschaft nicht erforderlich ist.
Die Bestimmungen im Z S Absatz 1 und 3 über den Betrag der Stammeinlagen findenbei der Teilung von Geschäftsanteilen entsprechende Anwendung.
Eine gleichzeitige Übertragung mehrerer Teile von Geschäftsanteilen eines Gesellschaftersan denselben Erwerber ist unzulässig.
Außer dem Falle der Veräußerung und Vererbung findet eine Teilung von Geschäfts-anteilen nicht statt. Sie kann im Gesellschaftsvertrage auch für diese Fälle ausgeschlossen werden.
K 18. Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so können siedie Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben.
Für die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen haften sie der Gesellschaftsolidarisch.
Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des Anteils vorzunehmenhat, sind, sofern nicht ein gemeinsamer Vertreter der Mitberechtigten vorhanden ist, wirksam,wenn sie auch nur gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen werden. Gegenüber mehrerenErben eines Gesellschafters findet diese Bestimmung nur in Bezug auf Rechtshandlungen An-wendung, welche nach Ablauf eines Monats seit dem Anfalle der Erbschaft vorgenommen werden.
K 19. Die Einzahlungen auf die Stammeinlagen sind nach Verhältnis der letzterenzu leisten.
Die Stammeinlagen können den Gesellschaftern außer dem Falle einer Herabsetzung desStammkapitals weder erlassen noch gestundet werden. Eine Aufrechnung können die Gesellschafternicht geltend machen; ebensowenig findet an dem Gegenstande einer nicht in Geld zu leistendenEinlage wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, ein Zurückbehaltungs-recht statt.
Eine Leistung auf die Stammeinlage, welche nicht in Geld besteht oder welche durch Auf-rechnung einer für die Überlassung von Bermögensgegenständen zu gewährenden Vergütungbewirkt wird, befreit den Gesellschafter von seiner Verpflichtung nur, soweit sie in Ausführungeiner nach Z S Absatz 4 getroffenen Bestimmung erfolgt.
H 29. Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nichtzur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechtswegen verpflichtet.
F 21. Im Falle verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneuteAufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seinesAusschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden.Die Aufforderung erfolgt mittelst eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einenMonat betragen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteilsund der geleisteten Teilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Er-klärung erfolgt mittelst eingeschriebenen Briefes.
Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrage oder den späterauf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der aus-geschlossene Gesellschafter verhaftet.
F 22 . Wegen des von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht bezahlten Betrages derStammeinlage ist der Gesellschaft der letzte und jeder frühere, bei der Gesellschaft angemeldeteRechtsvorgänger des Ausgeschlossenen verhaftet.
Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolgernicht zu erlangen ist; dies ist bis zum Beweise des Gegenteils anzunehmen, wenn der letzteredie Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nachdem an ihn die Zahlungs-aufforderung und an den Rechtsvorgänger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist.